Beim Grundstückserwerb befinden sich manchmal noch andere nutzbare Objekte auf dem Grundstück, z.B. Garagen, Lagerhäuser oder Scheunen. Auch nicht abgegrenztes Land wird genutzt, z.B. Obstbäume, Wiesen. Der im Grundbuch eingetragene Eigentümer eines Grundstückes kann dieses jedoch stets von einem unberechtigten Besitzer zurück verlangen.
Der Anspruch darauf verjährt nicht. Der Bundesgerichtshof hat (Urteil vom 16.März 2007) klargestellt, dass der Anspruch nur unter sehr strengen Voraussetzungen verwirkt wird. Die Käufer eines Grundstücks hatten eine fremde Scheune jahrzehntelang genutzt und sogar umgebaut, weil sie glaubten, sie sei ihnen mit verkauft worden. Im Grundbuch eingetragen war sie jedoch nicht. Die Erwerber des Scheunengrundstücks erhielten dieses nun zurück, obwohl sie über zehn Jahre mit diesem Verlangen gewartet hatten. Der entsprechende Anspruch konnte nicht verjähren. Auch eine Verwirkung wäre nach dem Urteil nur möglich gewesen, wenn die Herausgabe schlechthin „unerträglich“ wäre.
Bei Grundstücken aller Art (auch Garagen) ist deshalb immer wieder genau zu prüfen, wer der eingetragene Eigentümer ist und wer eventuell einen Anspruch auf den Besitz hat. Beim Kauf einer Immobilie ist darauf zu achten, welche Teile dazu gehören. Selbst wenn der eingetragene ursprüngliche Eigentümer längst verstorben ist, können die Erben oder andere Nachfolger den Besitz zurück erhalten. Wer über die eigene Grundstücksgrenze hinaus gebaut hat, muss unter Umständen den Bau sogar abreißen. Doch nicht jede Eintragung im Grundbuch ist richtig. Falsche Eintragungen können und müssen berichtigt werden, um den Verlust des Grundstückes zu vermeiden.
Deshalb: prüfen Sie immer genau, was alles im Grundbuch eingetragen wurde.



