Wir alle kennen das, zumindest noch aus der Schulzeit: Regelmäßiger Probealarm und das „Üben“ der Evakuierung“ im Brandfall.
Doch eine wirksame und möglichst schadfreie Evakuierung im Ernstfall ist nur möglich, wenn schon beim Bau einiges beachtet wird. Deshalb gibt es unzählige Regelungen zu den Rettungswegen, so z.B. die Bauverordnung, Hochhausverordnung, Verkaufsstättenverordnung, Beherbergungsverordnung und Arbeitsstättenverordnung. Die Regelungen wurden von allen deutschen Bundesländern einheitlich übernommen und sind also überall gleich gültig.
Als Rettungswege gelten ungehindert begehbare Gänge, Flure und Treppenanlagen, die über Ausgänge unmittelbar zu ebener Erde ins Freie führen oder in sichere Bereiche. Auch Garagen oder z.B. Verbindungen vom Aufenthaltsraum direkt ins Freie gehören dazu.
Generell unterscheidet das Bauordnungsrecht zwischen erstem und zweitem Rettungsweg.
- Der erste Rettungsweg sind die Wege innerhalb eines Hauses, die als feste bauliche Einrichtung vorhanden sind und sofort und ohne fremde Hilfe betreten werden können.
Dies sind normalerweise die normalen Verkehrswege im Gebäude.
Sie sind den Nutzern bekannt, müssen in Aushängetafeln kenntlich gemacht werden und sind im Ernstfall zuerst aufzusuchen. Die Feuerwehr nutzt diese Wege auch als Angriffswege.
- Der zweite Rettungsweg kann, je nach Gefährdungsklasse des Gebäudes, entweder über Rettungsgeräte der Feuerwehr sichergestellt werden oder muss, zusätzlich und unabhängig vom ersten Rettungsweg baulich sichergestellt werden.
Es müssen grundsätzlich zwei voneinander unabhängige Rettungswege in jedem Geschoß vorhanden sein. Eine Ausnahme ist gegeben, wenn die Möglichkeit der Rettung bzw. Flucht über einen Treppenraum, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können, besteht.
Im Ernstfall sollten den Anweisungen der Feuerwehr unbedingt Folge geleistet werden.