Nutzungsrechte bei Wohneigentum

Nicht immer macht Eigentum Freude. Oft schmälern Streitigkeiten mit Nachbarn oder Mitnutzern den Wohngenuss. Und nicht immer ist dabei klar, wie die Nutzungsrechte für die verschiedenen Parteien überhaupt aussehen.
Generell regelt der Gesetzgeber die Eigentumsbestimmungen. Dinge, die hierdurch nicht geregelt werden, werden in der Teilungserklärung festgelegt. Und die bestimmen die Besitzer selbst. Die Teilungserklärung regelt, was Gemeinschaftseigentum und was Sondereigentum ist, sowie wem ein Sondernutzungsrecht an einigen Teilen des allgemeinen Eigentums zusteht oder erteilt wird. Auch die Höhe der Anteile werden hier festgelegt.
Sondereigentum gehört nur Ihnen. Dazu gehören Ihre Wohnung und jene Räume, die Sie laut Teilungserklärung besitzen. Dazu gehört auch zum Beispiel die Farbe auf der Haustür innerhalb der Wohnung. Ebenso fallen hierunter selbst getätigte Einbauten.
Im Gegensatz dazu ist Gemeinschaftseigentum alles, was für Bestand und Sicherheit ganzen Hauses notwenig ist. Hierzu gehören alle Installationen und Anlagen, die alle Bewohner des jeweiligen Hauses gemeinsam nutzen.
Die festgelegten Miteigentumsanteile legen genau den individuellen Anteil an gemeinschaftlichem Eigentum fest. Meist wird dies an der Größe der Wohnfläche gemessen. Je größer also die Wohnung desto größer der Anteil. Auf dieses Verhältnis werden auch die Kosten für Instandhaltung und Verwaltung umgelegt.
Bei einem Wohnungskauf erwirbt man also Sondereigentum in Form der Wohnung und automatisch Anteile am Gemeinschaftseigentum.
Besondere Nutzungsrechte an gemeinsamem Eigentum können nicht verkauft, aber vermietet werden. Dies gilt insbesondere für Gartenflächen, Terrassen und Autostellflächen.
Trotz Gemeinschaftseigentum haben andere Eigentümer keinen Anspruch darauf. Trotzdem ist oft vereinbart, das trotzdem alle für die Instandhaltung dieser Flächen aufkommen. Anderes kann jedoch individuell vereinbart werden.


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