Wenn der erste Schnee im Winter fällt, beginnt wieder die „Streusaison“. Oft stellt sich die Frage, wer eigentlich dafür verantwortlich ist, wie viel geräumt werden muss oder welche Folgen ein Nichtträumen haben kann.
Generell haben Grundstückseigentümer eine Räum- und Streupflicht für alle an ihr Grundstück angrenzenden Wege und Straßen. Bei öffentlichen Wegen sind dies die Gemeinden. An Werktagen müssen diese bis 7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 8 Uhr von Schnee und Eis befreien, so dass zwei Personen bequem aneinander vorbeigehen können.
Die Räum- und Streupflicht besteht bis 20 Uhr abends. Streusalz ist verboten, nehmen sie lieber Sand oder Asche. Schneit es ununterbrochen, kann der Eigentümer warten, bis die Niederschläge abklingen. Nachgestreut werden muss, wenn die Wirkung des Streuguts nachlässt.
Kranke Menschen, Urlauber oder Berufstätige haben jedoch oft nicht die Möglichkeit, der Streupflicht nachzukommen. Doch auch für diese Gruppe gilt die Räum- und Streupflicht.
Eine Lösung wäre, andere Personen oder eine private Räumfirma anzustellen. Schwierig wird es, wenn z.B. der Nachbar versprochen hat zu helfen, es dann aber nicht tut. Hier haftet der Grundstückseigentümer trotzdem selbst.
Bei Miethäusern verhält es sich etwas anders. Als Vermieter können Sie die Räum- und Streupflicht auch auf die Mieter übertragen, wenn die Hausordnung Bestandteil des Mietvertrages ist. Dazu muss eine eindeutige Regelung im Mietvertrag vorhanden sein.
Der Vermieter muss die Mieter kontrollieren.
Verletzen sich Fußgänger, weil nicht geräumt wurde, können diese Schadensersatz fordern. Vermieter sollten deshalb eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht abschließen. Mietern mit Streupflicht ist eine private Haftpflichtversicherung zu empfehlen.