Verständigung über Anstaltslast und Gewährträgerhaftung bei Förderbanken

Verständigung über Anstaltslast und Gewährträgerhaftung bei Förderbanken

Mitglied der Europäischen Kommission, Mario Monti, verantwortlich für Wettbewerb, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen, Caio Koch-Weser, Vorstandssprecher der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Hans W. Reich, sowie der Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB) haben heute in Brüssel eine Einigung über die beihilferechtliche Behandlung von staatlichen Haftungsinstituten � Anstaltslast, Gewährträgerhaftung und Refinanzierungsgarantien � für die deutschen Förderbanken erreicht.

Dabei konnten die wichtigen Fragen des Fortbestands der staatlichen Haftungsinstitute für die Förderbanken und die schwierige Abgrenzung zwischen den Förderaufgaben und marktmäßigen Aktivitäten geklärt werden.

Damit ist der Fortbestand der Haftungsinstitute zur Fortführung der staatlichen Förderaufgaben dauerhaft gesichert und die zukünftige Ausrichtung von Förderbanken mit Förder- und wettbewerblichen Aktivitäten klar geregelt.

Die Vereinbarung enthält folgende wesentliche Elemente:

Der Einsatz von beihilferelevanten Vorteilen für Förderinstitute aus der Anstaltslast und den anderen staatlichen Haftungsinstituten ist für die Durchführung von Förderaufgaben im staatlichen Auftrag in Förderbereichen wie z.B. Mittelstands-, Infrastruktur-, Umweltschutzfinanzierungen, Wohnungswirtschaft sowie Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern zulässig. Die Förderaufgaben sind gesetzlich zu konkretisieren.

Tätigkeiten, die nicht unter die beihilferechtlich zulässigen Bereiche fallen, müssen von den Förderinstituten entweder aufgegeben oder auf rechtlich selbstständige Tochterunternehmen ohne staatliche Unterstützung ausgegliedert werden. Für die rechtsverbindliche Präzisierung des Rechtsrahmens für die Förderinstitute (z.B. Förderauftrag) ist eine Frist bis zum 31.03.2004 vorgesehen.
Die Ausgliederung muss spätestens bis zum 31.12.2007 erfolgt sein. Insbesondere im Interesse der Kapitalmärkte wird in der Verständigung klargestellt, dass die Anwendung der allgemeinen Beihilfevorschriften bei einer einzelnen Fördermaßnahme keine Auswirkung auf den Fortbestand der staatlichen Haftungsinstitute als solche hat.

Die Verständigung über die Förderbanken ergänzt damit die Verständigung über Landesbanken und Sparkassen vom 17.07.2001 und zieht damit einen Schlussstrich unter die Wettbewerbsdiskussion über Anstaltslast und Gewährträgerhaftung bei öffentlichen Kreditinstituten.


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