Graffiti an der Hauswand: Mieter kann nicht immer Beseitigung verlangen

Graffiti an der Hauswand: Mieter kann nicht immer Beseitigung verlangen

Wohnungsmieter haben nicht immer einen Anspruch auf die Beseitigung von Graffiti am Haus. Ob der Vermieter solche Schmierereien entfernen muss, hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab, entschied das Amtsgericht Hamburg in einem Urteil.

Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, bewohnte ein Paar die Dachwohnung eines Hamburger Mietshauses, an dessen Fassade und Eingang sich Graffiti-Sprayer verewigt hatten: Links im Eingangsbereich war die Wand über eine Fläche von zwei Metern mit mehrfarbigen Graffiti „verziert“. Auch die Haustür selbst und die sie umgebenden Wände wiesen bunte Schmierereien auf. Unterhalb des Hausnummernschildes waren rechts vom Eingang außerdem zwei blassblaue Signaturkürzel der Sprayer, so genannte „Tags“, angebracht.Die Mieter forderten ihren Vermieter auf, die Schmierereien zu beseitigen. Anderenfalls wollten sie die Miete mindern. Als der Vermieter sich weigerte, landete der Fall vor Gericht. Das Amtsgericht Hamburg entschied wie folgt (Urt. v. 22.4.2004; 44 C 209/03): Grundsätzlich handle es sich beim Eingangsbereich nebst angrenzender Fassade um Gebäudeteile, an denen ein Mitbenutzungsrecht der Mieter bestehe. Ob diese bei einem schlechten Zustand dieser Bereiche einen Instandsetzungsanspruch hätten, so das Gericht, lasse sich aber nicht pauschal beantworten, sondern hänge von den Umständen des Einzelfalles ab. Insbesondere von der Ortssitte, dem Preis der Mieträume sowie ihrem Zustand bei der Anmietung.

Die Wohnung der Mieter, so der Richter, liege hier zwar einerseits in einem Stadtbezirk, in dem Graffiti häufig vorkämen. Andererseits überschritten die Schmierereien im Eingangsbereich und an der Fassade aber das Maß des Ortsüblichen. Sowohl zahlenmäßig als auch von der Fläche her seien hier deutlich mehr Graffiti vorhanden als an den übrigen Häusern in der Gegend. Daher könnten die Mieter die Beseitigung dieser Schmierereien verlangen.

Anders beurteilte das Gericht dagegen die beiden blassblauen „Tags“ rechts vom Eingang. Diese seien eher unauffällig und müssten vom Vermieter nicht beseitigt werden, so das Urteil. Der Amtsrichter berücksichtigte bei seiner Entscheidung auch, dass das Haus bereits beim Einzug der Mieter keinen sonderlich gepflegten Eindruck gemacht hatte.
siehe auch: Anwaltsuchservice


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