IVD fordert Nachbesserungen beim Gleichbehandlungsgesetz

IVD fordert Nachbesserungen beim Gleichbehandlungsgesetz

Vermietungsaktivitäten großer Wohnungsanbieter als Massengeschäft zu qualifizieren nicht akzeptabel

Der Immobilienverband Deutschland (IVD) begrüßt die von der Regierungskoalition vorgenommenen Änderungen im Entwurf des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zunächst als einen Schritt in die richtige Richtung, fordert jedoch Nachbesserungen. „Die von uns lange kritisierte Rechtsunsicherheit ist beseitigt, seitdem feststeht, dass Vermieter, die nicht mehr als 50 Wohnungen haben, bei der Vermietung von Wohnraum nur die Diskriminierungsmerkmale „Rasse“ und „ethnische Herkunft“ beachten müssen, die EU-Richtlinie für sie also 1:1 in deutsches Recht umgesetzt wird“, so IVD-Präsident Johannes-Peter Henningsen.Als „Massengeschäft", auf das alle Diskriminierungstatbestände – zum Beispiel auch Religion oder Geschlecht – angewendet werden können, gilt Vermietung erst, wenn der Eigentümer mehr als 50 Wohnungen hat. Bei Massengeschäften spielt das Ansehen der Person keine oder nur eine nachrangige Rolle. Dies ist beispielsweise beim Kauf von Kleidung der Fall oder bei der Bestellung eines Essens im Restaurant, denn hier kommt es nur darauf an, ob der Kunde zahlungsfähig und zahlungswillig ist.

„Diese Grenze von 50 Wohnungen muss jedoch unbedingt noch gestrichen werden. Es ist grundsätzlich nicht akzeptabel, die Vermietungsaktivitäten großer Wohnungsanbieter als Massengeschäft zu qualifizieren“, fordert Henningsen. „Auch bei großen Wohnungsanbietern kommt es zu einer persönlichen Zusammenkunft und zur Wohnungsbesichtigung, denn egal ob fünf oder fünfundfünfzig Wohnungen – jedem Vermieter kommt es wegen der langfristigen Bindung auf den einzelnen Vertragspartner an. Zudem müssen Mietinteressenten üblicherweise ein- bis zweiseitige Antragsformulare ausfüllen, bevor der Mietvertrag geschlossen werden kann. „Dies sind klare Argumente, die gegen die Einordnung als Massengeschäft sprechen“, so Henningsen.

Begrüßenswert sei zudem, dass im Gesetz festgehalten wurde, dass die klagende Partei ihre Benachteiligung nun durch Tatsachen glaubhaft machen muss. Zunächst war in der Diskussion gewesen, die Beweislast beim Vermieter anzulegen – damit hätte dieser beweisen müssen, dass er nicht diskriminiert hat. „Diese Beweislastumkehr wäre ein kompletter Bruch unserer Rechtstradition gewesen“, sagt Henningsen


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