Umweltministerium schafft landesweit verbindliches Muster für FFH-Vertragsnaturschutz zur Sicherung des europäischen Naturerbes im Wald - Pilotprojekte für FFH-Gebiete Brölbachaue und Senne vereinbaren Naturschutz und Waldbewirtschaftung
Das Umweltministerium hat erstmalig den Vertragsnaturschutz zur Sicherung von zukünftigen Wald-FFH-Gebieten eingesetzt. Dieses Instrument wurde in zwei Pilotprojekten zu den FFH-Gebieten Brölbachaue im Rhein-Sieg-Kreis und Senne im Kreis Lippe eingesetzt. Der Leiter der Abteilung Forsten, Naturschutz, Agrarordnung im Umweltministerium, Thomas Neiss, hat dieses neue Instrument heute gemeinsam mit dem Eigentümer eines Teils des FFH-Gebietes Brölbachaue, Graf Adolf von Nesselrode-Herrnstein, Vertretern des Kreises sowie der Bezirksregierung Köln der Öffentlichkeit vorgestellt. Darauf aufbauend hat das Umweltministerium ein landesweit verbindliches Muster für Verträge geschaffen, die zwischen den Landschaftsbehörden und Grundbesitzern geschlossen werden. In Ergänzung zum Ordnungsrecht können so Naturschutzgebiete festgesetzt oder ausgewiesen werden.
Thomas Neiss, Leiter der Abteilung Forsten, Naturschutz, Agrarordnung: "Dieser Vertrag zur Umsetzung der FFH-Richtlinie zeigt - erstmalig in Deutschland - einen Weg, wie ein bedeutender Waldkomplex durch eine naturgemäße Waldwirtschaft FFH-konform erhalten und gleichzeitig die wirtschaftlichen Ziele des Waldbesitzers gesichert werden können. Das Gebiet kann nun als Naturschutzgebiet ausgewiesen werden und der Forstbetrieb erhält langfristige Planungssicherheit für seine Wirtschaftsziele. Diese positiven Erfahrungen sind beispielhaft für die Rahmenvereinbarungen, die durch die Landschaftsbehörden fortgesetzt werden sollen.
" Bis Juni 2004 müssen die Landschaftsbehörden von den insgesamt 490 FFH-Gebieten noch rund 60 % als Naturschutzgebiete ausweisen. Im März diesen Jahres hatte die Bundesregierung alle FFH-Vorschläge an die EU-Kommission gemeldet. In einem Einführungserlass sind entsprechende Regelungen jetzt vom Umweltministerium für die Landschaftsbehörden landesweit verbindlich eingeführt worden. Der Erlass regelt außerdem die für diese Fälle notwendige Beteiligung der nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Verbände bei Vertragsabschlüssen.