Verbraucherschutzministerin Bärbel Höhn und Verkehrsminister Dr. Axel Horstmann stellen nordrhein-westfälische Gesetzesinitiative zur Stärkung der Fahrgastrechte in Berlin vor Entschädigung bei Verspätung
Entschädigung für Fahrgäste, wenn Busse und Bahnen Verspätung haben. Das ist in Kurzform das Ziel der nordrhein-westfälischen Gesetzesinitiative zur Stärkung der Fahrgastrechte im Bundesrat. NRW-Verbraucherschutzministerin Bärbel Höhn und NRW-Verkehrsminister Dr. Axel Horstmann stellen die Initiative heute in Berlin Expertinnen und Experten aus Verkehrsunternehmen, Verbraucherverbänden und anderen Landesministerien vor. Nach der derzeitigen Rechtslage steht den Fahrgästen trotz Besitz eines gültigen Fahrscheins kein Anspruch auf Rückerstattung des Fahrpreises oder Schadensersatz zu, wenn die Verkehrsunternehmen die vertraglich zugesicherte Leistung, die pünktliche Beförderung, nicht erbringen. Der Grund dafür liegt in der Eisenbahnverkehrsordnung von 1938, die einen öffentlich-rechtlichen Haftungsausschluss für Eisenbahnunternehmen im Falle von Verspätungen oder Zugausfällen enthält. Diese Regelung geht sogar auf Betriebsregeln aus dem Jahr 1870 zurück.
Verbraucherschutzministerin Bärbel Höhn: "Die Fahrgäste wollen nicht nur von A nach B fahren, sondern sie wollen ihr Ziel auch pünktlich erreichen. Wer den Bus oder die Bahn benutzt, um z.B. zur Arbeit zu fahren, muss sich darauf verlassen können, dass er dort auch rechtzeitig ankommt. Wenn das dem Verkehrsunternehmen nicht gelingt, muss sich das Unternehmen - wie sonst üblich im Wirtschaftsleben - daran messen lassen. Die freiwillig aufgestellte "Kundencharta Fernverkehr" der Deutschen Bahn reicht nicht aus und kann jederzeit wieder zurückgenommen werden. Nur durch eine Streichung der Haftungsprivilegierung für die Bahn im Personenfernverkehr kann das Bürgerliche Gesetzbuch angewendet werden und die Kundinnen und Kunden erhalten einen dauerhaft gesicherten Rechtsanspruch. Ich setze auf das Prinzip ´Pünktlichkeit statt Entschädigung´. Denn wenn die Verkehrsunternehmen Verspätungen entschädigen müssen, dann wird dieser ökonomische Druck auch zu einer besseren Qualität führen und wieder mehr Menschen zum Umsteigen auf die Bahn bewegen."
Verkehrsminister Dr. Axel Horstmann: "Ich will die pünktliche Bahn. Sie ist machbar. Die Politik kann und muss dazu beitragen, insbesondere indem sie den Rechtsrahmen richtig ausgestaltet. Gutes Geld soll es künftig nur für gute Leistung geben. Dazu muss die Rechtslage so geändert werden, dass die Fahrgäste Schadensersatz für schlechte Leistungen verlangen können und die Unternehmen mit spürbaren finanziellen Einbußen rechnen müssen."
Die nordrhein-westfälische Landesregierung hat diesen Gesetzesentwurf zur Stärkung der Fahrgastrechte am 26.November 2004 in den Bundesrat eingebracht. In den nächsten Wochen wird er in verschiedenen Ausschüssen beraten, am 21. Januar 2005 erstmalig im u.a. für den Verbraucherschutz zuständigen Agrarausschuss des Bundesrates. Ministerin Bärbel Höhn und Minister Dr. Horstmann zeigen sich zuversichtlich, dass auch viele andere Bundesländer dieser Stärkung der Verbraucherrechte zustimmen werden. Sie appellieren an die Mitglieder der Ausschüsse, eine breite Zustimmung zu dokumentieren. Bereits im November 2003 war ein Entschließungsantrag zur Verbesserung der Rechtsstellung der Bahnkunden mit breiter Mehrheit im Bundesrat angenommen worden. Nach dieser Absichtserklärung liegt nun zum ersten Mal ein konkreter Gesetzesvorschlag zur Lösung dieses Verbraucherproblems vor.
Die nordrhein-westfälische Gesetzesinitiative sieht im Kern für den Fernverkehr die Streichung des Haftungsausschlusses in der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO) vor. Der Fahrgast hätte somit einen Rechtsanspruch im Falle von Verspätungen eines Zuges kraft Gesetz. Im Interesse eines zügigen Verfahrens für die Verbraucherinnen und Verbraucher und auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten durch die großen Fahrgastzahlen der Bahn sollen die Eisenbahnunternehmen nach dem nordrhein-westfälischen Gesetzesentwurf die Möglichkeit haben, Schadensersatzleistungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen zu pauschalieren und in der Höhe zu deckeln. Damit wird die Bahn gegenüber dem Luftverkehr privilegiert, in dem es diese Möglichkeit der Haftungsbegrenzung nicht gibt.
Für den Nahverkehr wird der § 17 EVO in einer geänderten Fassung weiterhin Bestand haben. Der neue § 17 EVO wird dem Fahrgast im Nahverkehr jedoch einen Anspruch im Fall eines Zugausfalls oder einer Verspätung von mehr als 20 Minuten gewähren, sofern ein Verschulden von Bus und Bahn vorliegt.
Bei Ausfall eines Zuges, Verspätung und sogar bei drohender Verspätung von mehr als 20 Minuten soll der Fahrgast deshalb nach dem Entwurf einen Anspruch auf entgeltfreie Rückfahrt zum Ausgangspunkt oder die Erstattung der Kosten für die Nutzung eines anderen Verkehrsmittels (z.B. Taxi) haben, um sein Nahverkehrsreiseziel erreichen zu können. Die Beweislast liegt beim Verkehrsunternehmen.