Freiwillige Vereinbarung zwischen Land und Verbänden zu Cadmiumgrenzwerten in Rindenprodukten hilft Verbraucherschutz und Indust

Freiwillige Vereinbarung zwischen Land und Verbänden zu Cadmiumgrenzwerten in Rindenprodukten hilft Verbraucherschutz und Industrie

Das Landesumweltministerium und die Verbände der Forstwirtschaft, der Säge- und Holzindustrie, der Substratwirtschaft sowie der Substratverarbeitenden Betriebe haben eine freiwillige Vereinbarung geschlossen, die Kennzeichnung und Nutzung von Rindenprodukten regelt. Hintergrund sind die in der Düngemittelverordnung des Bundes vorgegebenen Grenzwerte für Cadmium in Produkten wie Rindenmulch und Rindenhumus. Danach könnte ein Drittel dieser Produkte ab 2008 nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Mit der Vereinbarung haben sich die Verbände nun verpflichtet, Produkte, die den bisherigen Grenzwert nicht einhalten, nicht auf Flächen auszubringen, die der Nahrungsmittelproduktion oder als Kinderspielplatz dienen. Die Hersteller werden ihre Angebote entsprechend kennzeichnen und Vorgaben für die maximale Aufbringungsmenge auf allen anderen Flächen machen. Das Land wird sich im Gegenzug im Bundesrat dafür einsetzen, dass im Zusammenhang mit dem Cadmiumgrenzwert Rindenprodukte aus der Düngemittelverordnung herausgenommen werden.
"Die in der Düngemittelverordnung festgelegten Grenzwerte würden einen Kontrollaufwand bei Unternehmen wie Behörden nach sich ziehen, der nicht vertretbar ist. Gleichzeitig würde ein großer Teil der Produkte unverkäuflich. Nordrhein-Westfalen setzt daher auf die Selbstverpflichtung der Unternehmen, mit der wir unbürokratisch eine Lösung gefunden haben, die sowohl dem Verbraucher- und Umweltschutz als auch den wirtschaftlichen Belangen der Unternehmen gerecht wird", begründet Staatssekretär Dr. Alexander Schink die Vereinbarung.

Im Detail sieht die Vereinbarung folgendes vor:

* Die Verbände verpflichten sich, Rindenprodukte, die den bisherigen Grenzwert von 1,5 mg Cadmium je Kilo Trockenmasse nicht einhalten, so zu deklarieren, dass diese nicht in der Nahrungsmittelproduktion sowie auf Spielplätzen eingesetzt werden.
* Für den Einsatz auf anderen Flächen gelten als Grenzwert 2,5 mg Cadmium je Kilo Trockenmasse für Rindenmulch und 3,5 mg Cadmium je Kilo Trockenmasse für Rindenhumus. Für Rindemulch gilt zudem eine Beschränkung der Aufbringungsmenge auf 40 Tonnen Trockenmasse pro Hektar in zehn Jahren, um eine langfristige Anreicherung des Bodens mit Cadmium zu verhindern.
* Zur Qualitätssicherung verpflichtet sich die Wirtschaft, ihre Produkte stichprobenartig jedes Quartal auf den Cadmium-Gehalt untersuchen zu lassen.
* Die Verbände erarbeiten entsprechende Anwendungsempfehlungen, die in Regelwerke und Ausschreibungen einfließen.
* Für private Anwender werden auf den Packungen entsprechende Hinweise angebracht.


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