Antidiskriminierungsgesetz: Medien fordern Gleichbehandlung / Ausnahmen für Religion und Weltanschauung greifen zu kurz

Antidiskriminierungsgesetz: Medien fordern Gleichbehandlung / Ausnahmen für Religion und Weltanschauung greifen zu kurz
Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e.V. (VDZ)

(Verbandspresse, 19.04.2005 15:26)

(Berlin) - In dem geplanten Antidiskriminierungsgesetz müssen auch die Medien als Tendenzunternehmen wie die Kirchen privilegiert behandelt werden. Das forderten am 19. April Vertreter von VDZ Verband Deutscher Zeitschriftenverleger, Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV), Verband Privater Rundfunk und Telekommunikation (VPRT) sowie Arbeitsgemeinschaft Privater Rundfunk (APR) in Berlin.

Nach wie vor billige auch der überarbeitete Gesetzentwurf bei der Beschäftigung von Mitarbeitern nur den Religionsgemeinschaften ausdrücklich eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung zu.

Die Medienunternehmen müssten aber ebenfalls darüber entscheiden können, ob die zu Tage tretende Weltanschauung eines Mitarbeiters mit der Tendenz des Arbeitgebers vereinbar sei, forderten die Medienverbände. Die Presse- und Rundfunkfreiheit schütze das Recht des Verlegers und des Rundfunkanbieters, die Tendenz seines Unternehmens festzulegen. Dies sei vom Bundesverfassungsgericht bereits 1979 festgestellt und seither vom Gesetzgeber in den entsprechenden Fällen immer berücksichtigt worden.

Die Medienverbände hatten von Anfang an eine Ausweitung der berechtigten Privilegierung der Kirchen auf die übrigen Tendenzunternehmen in Deutschland gefordert. „Es ist nicht zumutbar, wenn der Arbeitgeber eines Tendenzunternehmens vor Gericht nachweisen muss, dass er mit dem Bewerber die grundsätzliche Haltung seines Unternehmens nicht verwirklichen kann“, sagte ein Vertreter der Medienverbände. Genau diese Frage müsse aber nach dem generellen Ausnahmetatbestand des § 8 Antidiskriminierungsgesetz diskutiert werden.

Die Medienverbände fordern daher einen Ausnahmetatbestand auch für Unternehmen, die unmittelbar oder überwiegend Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung dienen. Die entscheidenden Ausschussberatungen finden in dieser Woche statt.

Quelle/Kontaktadresse:
Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e.V. (VDZ)
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Telefon: 030/726298-0, Telefax: 030/726298-103

eMail: info@vdz.de
Internet: http://www.vdz.de


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