Regensburger: "Abgeordnete von SPD und Grünen, die Gesetz zur Unterbringung von besonders rückfallgefährdeten hochgefährlichen Straftätern im Landtag abgelehnt haben, laden schwere Verantwortung auf sich"
Der in 2. Lesung vom Landtag verabschiedete Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Unterbringung von besonders rückfallgefährdeten hochgefährlichen Straftätern schließt eine Lücke beim Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern. Die Sicherungsverwahrung des Strafgesetzbuchs lässt Sicherungsverwahrung nämlich nur zusammen mit der strafrichterlichen Verurteilung zu, dagegen nicht mehr nach Erlass des Strafurteils. "Es ist bedauerlich, dass mehrfache Vorstöße Bayerns auf Bundesebene, die nachträgliche Sicherungsverwahrung im Strafgesetzbuch zu verankern, am Widerstand der SPD-regierten Länder gescheitert sind. Überhaupt nicht nachvollziehbar ist aber, dass einerseits Bundesjustizministerin Däubler-Gmelin uns zu einer landesrechtlichen Regelung nach dem Vorbild von Baden-Württemberg ermuntert, andererseits eine Reihe bayerischer SPD-Abgeordneter wie der Vorsitzende des Verfassungsausschusses Dr. Hahnzog und die Grünen mit einer einzigen Ausnahme geschlossen die Neuregelung abgelehnt haben. Diese Abgeordneten müssen sich der Verantwortung bewusst sein, die sie auf sich laden", betont Innenstaatssekretär Hermann Regensburger.
Wie Regensburger im Einzelnen ausführte, besteht nach derzeitiger Rechtslage eine Lücke bei dem Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern, die zu zeitiger Freiheitsstrafe verurteilt sind, die formellen Voraussetzungen für die Sicherungsverwahrung erfüllen, sich im Vollzug der Freiheitsstrafe als besonders rückfallgefährdet erweisen und im Fall der Haftentlassung elementare Rechtsgüter anderer erheblich gefährden. Diese Lücke besteht deshalb, weil die Sicherungsverwahrung nach § 66 des Strafgesetzbuches nur im Erkenntnisverfahren, das heißt zusammen mit der strafrichterlichen Verurteilung, angeordnet werden kann, nicht mehr aber nach Erlass des Strafurteils. Auch das Bayerische Gesetz über die Unterbringung psychisch Kranker und deren Betreuung, das Unterbringungsgesetz, hilft in solchen Fallkonstellationen nicht weiter; es greift nur ein, wenn die Gefahr von einem psychisch kranken Rechtsbrecher ausgeht.
Bayern hat auf Bundesebene deshalb bereits mehrfach den Vorstoß unternommen, im Strafgesetzbuch die nachträgliche Sicherungsverwahrung zu verankern, zuletzt im Sommer diesen Jahres, ist dabei aber wiederum, wie bereits in den Jahren 1998 und 2000, am Widerstand der SPD-regierten Länder gescheitert. Regensburger:"Offensichtlich besteht dort keine Einigkeit darüber, ob gefährliche Sexualstraftäter, ich zitiere eine Äußerung des Bundeskanzlers nach dem Fund der Leiche der kleinen Julia, "für immer wegzuschließen" sind, oder ob scheinbare verfassungs- und kompetenzrechtliche Probleme eine solche Lösung nicht zulassen. Wir wollen aber nicht nur mit öffentlichkeitswirksamen Worten wie der Bundeskanzler ein reines Lippenbekenntnis abgeben, dass Sexualstraftäter auch nach verbüßter Gefängnisstrafe noch weggeschlossen werden, "wenn sich während der Haft herausstellt, dass ein Straftäter weiter gefährlich bleibt", sondern wir wollen durch den vorliegenden Gesetzentwurf dafür sorgen, dass unsere bayerische Bevölkerung auch tatsächlich vor gefährlichen Wiederholungstätern geschützt wird."