Beckstein im Innenausschuss des Bundestags: "Verbotsanträge gegen NPD richtige Entscheidung im Sinne der wehrhaften Demokratie"

Beckstein im Innenausschuss des Bundestags: "Verbotsanträge gegen NPD richtige Entscheidung im Sinne der wehrhaften Demokratie"
"Die Einleitung des NPD-Verbotsverfahrens war und ist eine richtige Entscheidung im Sinne der Bekräftigung der Wehrhaftigkeit unserer Demokratie", betonte Innenminister Dr. Günther Beckstein in der heutigen Sitzung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages. Ursache für die Diskussion über ein Verbotsverfahren gegen die NPD im Sommer und Herbst 2000 war der Wandel in der NPD von einer Altherrenpartei zu einer neonazistischen und gewaltbereiten Kräften engstens verbundenen Partei, die frühere Funktionäre neonazistischer und verbotener Organisationen aufgenommen hat und die Kontakte zur Skinheadszene immer stärker vertiefte. " Das in der anschließenden Prüfung der Verbotswürdigkeit und Verbotsfähigkeit der NPD vom Bundesamt für Verfassungsschutz und den Landesbehörden für Verfassungsschutz zusammengetragene Material war in seiner Fülle und in seiner Aussagekraft so überzeugend, dass sich in der Folge die Bundesregierung, der Bundestag und der Bundesrat entschlossen, Verbotsanträge zu stellen" so Beckstein.
"Die Erwiderung der Prozessbevollmächtigten der NPD, Horst Mahler und Günter Eisenecker auf die Verbotsanträge bestätigen für mich, dass diese Anträge zu stellen waren: Sie bestreiten im Grundsatz die ihnen vorgehaltenen verfassungsfeindlichen Aussagen und Handlungen gar nicht, sie interpretieren sie vielmehr anders. So versuchen sie zum Beispiel die Einbeziehung der Jugendlichen aus der Skinheadszene als angeblich soziale Tat zu rechtfertigen, mit der die Jugendlichen von der Straße geholt würden und so behaupten sie, in Wahrheit würden die etablierten Parteien verfassungsfeindliche Ziele verfolgen, während die NPD nur demokratische Ziele verfolge", so Beckstein. Auch während des Verbotsverfahrens zeigte sich die NPD als eine aggressiv kämpferische Partei, die die freiheitliche demokratische Grundordnung des Demokratieprinzips missachtet und bekämpft. Sie hat laut Beckstein aus dem Verbotsverfahren nichts gelernt.

Durch eine bedauerliche Panne im Bundesinnenministerium, für die allein der Bundesminister des Innern die politische Verantwortung trägt, nicht aber die Länder, ist die Tatsache, dass der Verfassungsschutz mit V-Leuten arbeiten muss und dass die Verbotsanträge zum Teil auch auf Erkenntnissen der V-Leute gegründet sind, in ein schiefes Licht geraten. "Hätte es diese Informationspanne im Bundesinnenministerium nicht gegeben, hätte das Bundesverfassungsgericht möglicherweise auf die Tatsache, dass Herr Frenz früher, lange bevor er die zitierten Artikel geschrieben hat, V-Mann einer Landesbehörde für Verfassungsschutz war, gar nicht zum Anlass einer solch heftigen Reaktion, wie der Absetzung der Termine für die mündliche Verhandlung, geführt. Aber dies sind Spekulationen. Wichtig ist jetzt, dass trotz dieser Pannen auf Seiten des Bundes die Verfahren fortgeführt werden", so Beckstein.

Die Prozessbevollmächtigten der drei Antragsteller haben deshalb in einem umfangreichen Schriftsatz vom 08.02.2002 dargelegt, dass der Einsatz von V-Leuten zur Informationsgewinnung durch Verfassungsschutzbehörden rechtens und notwendig ist. Sie haben ausführlich dargelegt, dass nach den für den Verfassungsschutz geltenden Regeln der Einsatz der V-Leute ausschließlich zur Informationsgewinnung über die verfassungsfeindlichen Ziele der Organisation erfolgt, dass die Aufträge an den V-Mann aber nicht weitergehen dürfen als die Aufklärungsbefugnisse der Verfassungsschutzbehörde. In der bayerischen Dienstvorschrift ist dies zum Beispiel so formuliert: "Die Auftragserteilung darf nicht dazu führen, dass der geheime Mitarbeiter Zielsetzung bzw. Tätigkeit des Beobachtungsobjekts maßgeblich bestimmt.“ Beckstein: "Dies ist der entscheidende Punkt. Nach unserer Überzeugung, zu der auch die Prozessbevollmächtigten gelangt sind, gibt es keinen Anlass zu der Annahme, dass diesem Verbot irgendwo in Deutschland zuwider gehandelt worden wäre." Die Prozessbevollmächtigten aller drei Antragsteller kommen deshalb in der Zusammenfassung ihres Schriftsatzes vom 08.02.2002 zu dem Ergebnis, dass die so gewonnenen Informationen im Parteiverbotsverfahren auch rechtlich zulässig verwertbar sind: "Die zuständigen Verfassungsschutzbehörden haben keinen steuernden Einfluss auf das die Verfassungswidrigkeit begründete Verhalten der V-Leute ausgeübt, sondern waren im Gegenteil um deren Mäßigung bemüht.“ Die Prozessbevollmächtigten stellen ferner fest, dass es unter den vom Gericht geladenen Auskunftspersonen keine weiteren V-Leute gibt. Hierzu haben die Verfassungsschutzpräsidenten Erklärungen abgegeben. Die Prozessbevollmächtigten stellen allerdings auch fest, dass der Staat dazu verpflichtet ist, V-Leuten Geheimhaltung ihrer Identität zuzusichern. Nur im Falle der im Schriftsatz bezeichneten sechs Personen, deren Identität durch Selbstenttarnung oder auf andere Weise bekannt geworden ist, entfalle diese Geheimhaltungsverpflichtung. Deshalb waren zu diesen sechs Personen in dem Schriftsatz vom 08.02.2002 nähere Angaben möglich. Genau aus diesem Grund sind allerdings zu den weiteren vier festgestellten Personen, die in den Schriftsätzen zitiert sind und die nach Angaben der Leiter der Verfassungsschutzbehörden der Länder gegenüber den Prozessbevollmächtigten zu irgendeiner Zeit V-Leute des Verfassungsschutzes waren, keine weiteren Angaben zu machen. Sie sind oder waren V-Leute, denen die Geheimhaltung dieser V-Mann-Eigenschaft zugesichert wurde. Die Verletzung solcher Zusicherung könnte dazu führen, dass V-Leute generell für die Dienste des Verfassungsschutzes nicht mehr angeworben werden könnten. "Dies würde zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Erkenntnislage und damit der Sicherheitslage führen. Dies können wir uns wenige Monate nach dem 11. September 2001 nicht leisten. Die Verfassungsschutzbehörden sind auf die Informationen der V-Leute angewiesen. Die Geheimhaltung dieser V-Mann-Eigenschaft ist deshalb wichtig", so der Minister.

Der Prozessbevollmächtigte des Bundesrats hat in dem ergänzenden gemeinsamen Schriftsatz der drei Antragsteller vom 13.02.2002 gegenüber dem Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass unter den in den Antragstexten und im Schriftsatz der Antragsteller vom 19.12.2001 genannten Autoren von Äußerungen, die der NPD zugerechnet wurden, "vier weitere Personen befinden, die V-Leute einer Landesbehörde für den Verfassungsschutz sind oder waren; von diesen Personen ist nur eine zum Zeitpunkt der zitierten Äußerung V-Mann gewesen.“ Dies bedeutet, dass die drei anderen Personen, zum Zeitpunkt der zitierten Äußerung entweder noch nicht oder nicht mehr V-Leute einer Verfassungsschutzbehörde waren. Beckstein: "Dies ist eine wichtige Feststellung, denn wenn man schon der Auffassung ist, wie die Prozessbevollmächtigten aller drei Antragsteller, dass selbst Äußerungen von aktiven V-Leuten in einem Verbotsverfahren zitiert werden dürfen, dann dürfen natürlich erst recht Äußerungen von Personen zitiert werden, die zum Zeitpunkt ihrer Äußerung nicht mehr oder noch nicht V-Leute waren." Die Meldung der weiteren vier Personen mit zeitweiser V-Mann-Eigenschaft konnte erst mit Schriftsatz vom 13.02.2002 erfolgen, da vorher eine entsprechende Umfrage bei den Landesbehörden erforderlich war. Dabei hat sich dann ergeben, dass nur vier solcher Personen aus allen Ländern in den Anträgen zitiert sind, wobei drei zum Zeitpunkt der zitierten Äußerung keine V-Leute waren. Die drei Prozessbevollmächtigten haben nun in ihren Schriftsätzen vom 08.02. und 13.02.2002 dem Bundesverfassungsgericht zusätzliche Unterlagen und Angaben angeboten, sofern das Bundesverfassungsgericht dies für erforderlich hält. Die Prozessbevollmächtigten haben aber auch darum gebeten, bei "etwaigen weiteren Informationsanforderungen einen Weg der Offenbarung zu bezeichnen, der eine verfahrensadäquate Erörterung ermöglicht, aber der im gemeinsamen Schriftsatz vom 08.02.2002 dargelegten Schutzpflicht für Personen und dem Quellenzugang der Verfassungsschutzbehörden noch Rechnung trägt.“

"Wir hoffen, dass das Bundesverfassungsgericht nun in seiner neuen rechtlichen und tatsächlichen Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass das Verfahren in absehbarer Zeit fortgesetzt werden kann und dabei sowohl dem richterlichen Aufklärungsinteresse als auch dem Quellenschutz Rechnung getragen werden kann. Ich bin überzeugt, dass dann das Verfahren zu einem den Anträgen entsprechenden Abschluss führen wird", so Beckstein abschließend.


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