Neue Broschüre zur polizeilichen Bekämpfung der Häuslichen Gewalt Regensburger: "Polizei kann dieser Gewalt mit geltendem Recht umfassend begegnen"
Die bayerische Polizei verfügt schon aufgrund des geltenden Rechts über wirksame Mittel gegen prügelnde Ehepartner. Sie kann ihnen die Rote Karte zeigen: Sie kann sie auch für längere Zeit aus einer Wohnung verweisen, Berauschte in Gewahrsam nehmen, Wohnungsschlüssel sicherstellen, jede Art des Kontaktes zum Opfer untersagen. Die Einzelheiten beschreibt eine neue, 34-seitige Broschüre "Häusliche Gewalt - Informationen über das polizeiliche Einschreiten", die das Staatsministerium des Innern am 16.4.2002 im Bayer. Landtag vorgestellt hat. Sie richtet sich an alle mit der Thematik befassten Institutionen und Behörden und soll auch den betroffenen Opfern und sonstigen Interessierten ein Ratgeber sein.
Die neue Information ist ab sofort auch im Internet abrufbar unter der Adresse http://www.polizei.bayern.de
Die neue, mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft gesetzte Rahmenvorgabe zur polizeilichen Bekämpfung der Häuslichen Gewalt hat das Bayerische Landeskriminalamt im Auftrag des Innenministeriums zusammen mit den Beauftragten der Polizei für Frauen und Kinder der Polizeipräsidien erarbeitet. Diese Handlungsanleitung für die bayerischen Polizeibeamten sind flankierende Maßnahmen zur Umsetzung des Anfang 2002 in Kraft getretenen Gesetzes zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen. Zivil- bzw. Familiengerichte können jetzt in einem besonderen Eilverfahren Schutzanordnungen, wie Kontaktverbote oder Näherungsverbote erlassen und somit die Opfer effektiver schützen. Des weiteren ist die Zuweisung einer Wohnung nicht mehr auf eine Ehewohnung beschränkt, sondern gilt für alle auf Dauer angelegten häuslichen Gemeinschaften, auch für gleichgeschlechtliche.
Das umfassende Handlungskonzept zur Bekämpfung der Häuslichen Gewalt der bayerischen Polizei umfasst alle Fälle von physischer und psychischer Gewalt innerhalb von ehelichen oder nichtehelichen Lebensgemeinschaften sowie die Gewalt, die in Trennungssituationen entsteht. Sie verfolgt das Ziel, Maßnahmen zur Verhinderung und zur Verfolgung Häuslicher Gewalt insbesondere zu Nötigungs-, Bedrohungs- und Körperverletzungsdelikte zu intensivieren und den Schutz der Opfer zu verbessern. Dazu enthält sie konkrete Handlungsanleitungen für die Polizei zum Schutz und zur Information der von Häuslicher Gewalt betroffenen Personen, zum polizeilichen Einschreiten am Tatort, zur Sachbearbeitung sowie zur Dokumentation der polizeilichen Erkenntnisse und Maßnahmen. Regensburger: "Ziel des polizeilichen Einschreitens in Fällen Häuslicher Gewalt ist die Abwehr konkreter Gefahren, also in erster Linie der Schutz des Opfers und eine umfassende Strafverfolgung. Effektiver Schutz lässt sich meist nur erreichen, wenn Täter und Opfer getrennt werden. Das Gewaltopfer soll dabei grundsätzlich in seiner gewohnten Umgebung bleiben. Schließlich soll nicht das Opfer, sondern der Verursacher der Gewalt die Konsequenzen spüren." Im Einzelnen sind folgende polizeiliche Maßnahmen von Bedeutung:
1. Identitätsfeststellung: Die Personalienfeststellung ist nicht nur Grundvoraussetzung für die Anzeigeerstattung, sondern hat auch präventive Wirkung. Darüber hinaus sind die Personalien des Täters im Einzelfall notwendiger Bestandteil von Berichten an die zuständigen Fachbehörden.
2. Platzverweis: Der vorübergehende Platzverweis eines Wohnungsinhabers aus seiner eigenen Wohnung ist gemäß Art. 16 Bayerisches Polizeiaufgabengesetz (PAG) zulässig, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr erforderlich ist. In diesen Fällen darf die Polizei eine Wohnung auch betreten und durchsuchen. Die Dauer des Platzverweises muss vorübergehend sein. Dies bedeutet, dass die Anordnung zeitlich befristet sein muss und nur solange dauern darf, bis es zur Abwehr der Gefahr notwendig ist. Grundlage ist eine Gefahrenprognose für das Opfer und die Abschätzung der durchschnittlichen Dauer, um eine zivilgerichtliche Schutzanordnung nach dem zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Gewaltschutzgesetz des Bundes zu erwirken. Der zeitliche Rahmen des polizeilichen Platzverweises kann freilich auch einen Zeitraum von mehreren Tagen oder Wochen umfassen, eben so lange, bis die gegenwärtige erhebliche Gefahr abgewehrt ist. Während der gesamten Dauer des Platzverweises ist die Erforderlichkeit der Maßnahme unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu prüfen.
3. Gewahrsam: Die Polizei prüft, ob eine polizeiliche Ingewahrsamnahme nicht von vornherein die geeignetere Maßnahme ist, wenn der Platzverweis nicht ausreichend erscheint. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn der Täter alkoholisiert ist bzw. unter Drogeneinfluss steht oder gewaltbereit ist.
4. Kontaktverbot: Da durch einen Platzverweis aus der Wohnung ein Zusammentreffen des Täters mit dem Opfer außerhalb der Wohnung und damit eine weitere Gefährdung nicht vermieden werden kann, ist es unter Umständen notwendig, zusätzlich ein Kontaktverbot auszusprechen. Dem Täter ist in diesen Fällen zu untersagen, mit dem Opfer und evtl. gefährdeten Kindern in Kontakt zu treten. Dies gilt für eine persönliche, aber auch für jegliche sonstige Kontaktaufnahme (z. B. telefonisch, brieflich, per Fax oder E- Mail), da auch hier der Täter die Möglichkeit hat, auf das Opfer einzuwirken.
5. Sicherstellung der Haus- und Wohnungsschlüssel: Wenn ein Kontaktverbot oder ein Platzverweis ausgesprochen wurde, sind die Haus- und Wohnungsschlüssel, die sich im Besitz des Täters befinden bzw. auf die der Täter Zugriff hat, sicherzustellen, bzw. zu beschlagnahmen und bis zur Beendigung der polizeilichen Maßnahme auf der Dienststelle zu verwahren. Gibt der Täter die Schlüssel nicht freiwillig heraus, ist eine Durchsuchung der Täter und seiner Sachen auch mit unmittelbarem polizeilichen Zwang zulässig.
6. Erkennungsdienstliche Behandlung: Ein Betroffener bzw. Beschuldigter kann auch aus präventiv-polizeilichen Gründen erkennungsdienstlich behandelt werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er erneut strafffällig werden könnte und die gefertigten Unterlagen dann die Ermittlungen der Polizei fördern könnten.
7. Ende der Maßnahmen: Die getroffenen Maßnahmen werden von der Polizei in der Regel dann beendet, wenn keine konkrete oder erhebliche Gefahr mehr vorliegt, das Opfer den Täter wieder freiwillig in die Wohnung aufnimmt, das Opfer aus der Wohnung ausgezogen ist (in diesem Fall gilt ein evtl. ausgesprochenes Kontaktverbot weiter) oder eine gerichtliche Schutzanordnung ergangen ist.
Mehrere Polizeipräsidien haben in Bayern schon frühzeitig auf die Bekämpfung dieses Deliktsbereiches reagiert und "Sachbearbeiter Häusliche Gewalt" eingesetzt. Die stehen einerseits den Opfern beratend zur Verfügung und halten Kontakt zu allen relevanten Behörden und Institutionen. Durch die zentrale Sachbearbeitung wird die Vernetzung und der Kontakt zu diesen Behörden und Institutionen optimiert und so die Zusammenarbeit gefördert. Längerfristige Maßnahmen der Krisenintervention können nur durch die Jugendämter sowie die Zivil- und Strafgerichte getroffen werden, eine gezielte Betreuung und Unterstützung der Opfer muss durch die örtlichen Opferhilfeeinrichtungen erfolgen. Die Polizei leistet akute Krisenintervention und vermittelt die Opfer an die entsprechenden Stellen weiter.