Bayern seit jeher strikt gegen kampfmäßiges Schießen
(Zum ARD- Tagesthemenbeitrag vom 30.04.2002)
Der Beitrag "Nach Erfurt: Diskussionen über IPSC-Schießübungen in Schützenvereinen" in den ARD-Tagesthemen vom 30.04.2002 war mit nicht aus Bayern stammenden Filmaufnahmen aus Preußisch Oldendorf hinterlegt. Dabei war zu sehen, wie Personen atemlos durch eine verwinkelte Häuserkampfkulisse hasteten und hektisch in unübersichtliche Räume schossen. Insgesamt wurde der unzutreffende Eindruck erweckt, es handle sich dabei um eine Form des sportlichen IPSC-Schießens, die das Bayerische Innenministerium gefördert habe. Dazu ist festzustellen:
1.
Bayern will seit jeher verhindern, dass Sportschützenvereine auch nur im Entferntesten in den Ruf geraten könnten, solche an Killertechniken erinnernden Schießpraktiken zu vermitteln. Deshalb stellt sich das Bayerische Innenministerium schon immer eindeutig gegen jedes kampfmäßige Schießtraining von Sportschützen. Bei in Bayern tätigen Vereinen dürfen deshalb Übungselemente nicht verwendet werden, die typisch für das kampfmäßige Verteidigungsschießen sind. Zu letzteren gehören etwa das Schießen in der Bewegung oder aus der Deckung und etwa das Verwenden von Übungseinbauten, die dem Training einen paramilitärischen oder häuserkampfähnlichen Charakter verleihen.
2.
In den Tagesthemen wurden Filmausschnitte als angebliche Beispiele des sogenannten IPSC-Schießens gezeigt. Dessen Name steht für die International Practical Shooting Corporation, die es ursprünglich entwickelt hat. Es wird in Vereinen in fast allen Bundesländern ausgeübt Die gesendeten Filmausschnitte zeigten aber gerade unbedingt abzulehnende Trainingselemente. Sie haben mit sportlichem IPSC-Schießen nichts mehr zu tun. Die Darstellungen im Beitrag, das sei IPSC-Schießen, trifft nicht zu, selbst wenn solche Übungen verschiedentlich fälschlich als solches bezeichnet werden. Solche Aufnahmen machen allenfalls in krasser Weise deutlich, weshalb Bayern gegen derartige aktionistische Formen des Schießtrainings für Sportschützen ist. Nur wenn IPSC-Schießen derartige Übungsformen n i c h t umfasst, darf es sich hier so nennen und ist zulässig.
3.
Die Bundesregierung nahm völlig überraschend und fast in letzter Minute in das neue Waffengesetz eine Definition des sportlichen Schießens auf, die die wichtige Unterscheidung zwischen Kampf- und Sportschießen aufweicht. Innenminister Dr. Günther Beckstein fordert deshalb ganz aktuell: "Dieser Giftzahn muss dem neuen Gesetz im Bundesrat noch gezogen werden. Darin muss künftig eindeutig verankert sein: Das Üben des kampfmäßigem Schießens darf weiterhin nur für die Personen zulässig sein, die eine Waffe zu Zwecken der Selbstverteidigung führen dürfen. Es darf auch weiterhin so wie schon derzeit in Bayern- nur bei Veranstaltungen erfolgen, die eigens bei der Waffenbehörde angemeldet werden müssen."
Zum Hintergrund:
Ende der achtziger Jahre versuchten bundesweit Vereine, ursprünglich aus den USA stammende Wettbewerbsformen des verteidigungsähnlichen Schießens als neue Form des Sportschießens einzuführen. Damit dies nicht zum kampfmäßigen Schießen wurde, hat das Bayerische Innenministerium wohl als erstes in Deutschland schon damals seinen nachgeordneten 96 bayerischen Waffenbehörden einen ersten Katalog an die Hand gegeben, der der klaren Abgrenzung diente, was noch als Sportschießen anzusehen ist. Vor allem folgende Übungselemente sind danach eindeutig dem unzulässigen Kampfschießen zuordnen:
* Schießen in der Bewegung (aktiver oder passiver Ortswechsel des Schützen mit gleichzeitiger Schussabgabe)
* Verwenden von Scheiben, die Menschen darstellen oder symbolisieren,
* Verwenden von Deckungen,
* Überwinden von Hindernissen nach Abgabe des ersten Schusses,
* Abgabe von Deutschüssen, also von Schüssen ohne genaues Anvisieren des Zieles ("aus der Hüfte")
* verdecktes Tragen der Waffe,
* Verkleinerung der eigenen Angriffsfläche,
* Verwenden von Hindernissen und Übungseinbauten, die der Übung einen paramilitärischen oder häuserkampfähnlichen Charakter verleihen,
* Angeordnetes Schießen mit der "Nichtschusshand" sowie
* Überkreuzziehen von Schusswaffen.
Gegenüber Interessensvertretern von Schützen und gegenüber dem Bundesinnenministerium hat das Bayerische Innenministerium seither nachweislich eine konsequente Haltung vertreten. Es hat sich deshalb auch der verschiedentlich in diese Richtung zielenden Aufweichung von Sportordnungen für einzelne sportliche Schießdisziplinen widersetzt. Damit blieb nur Raum für eindeutig als sportlich anzusehendes Schießen.