Beckstein: "Regelung zur anonymen Geburt erfordert sorgfältige Prüfung"
"Die bisherigen Beratungen einer interfraktionellen Arbeitsgruppe von CDU/CSU, SPD, GRÜNEN und FDP im Deutschen Bundestag haben gezeigt, dass die Regelung anonymer Geburten schwierigste Rechtsfragen aufwirft, die nicht vorschnell ohne sorgfältige Prüfung und Abwägung der unterschiedlichen Rechte und Interessen gelöst werden können", sagte Innenminister Dr. Günther Beckstein heute in München. Während inzwischen die Beratungen im Bundestag bis zum Ablauf der Legislaturperiode zurückgestellt worden sind, hat Baden-Württemberg am vergangenen Freitag im Bundesrat einen eigenen Gesetzentwurf vorgestellt, der den Ausschüssen zur weiteren Beratung überwiesen worden ist. Beckstein: "Eine gesetzliche Regelung ist sicherlich nötig und grundsätzlich auch richtig. Aber es müssen noch zahlreiche offene Fragen erörtert und beantwortet werden. Es sprechen gute Gründe dafür, die Möglichkeit einer anonymen Geburt nur auf Mütter in einer extremen Notlage oder Konfliktsituation zu beschränken. Auch dürfen die Rechte der Väter nicht ohne weiteres abgeschnitten und das grundrechtlich geschützte Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung nicht außer Acht gelassen werden."
"Ein Kind hat grundsätzlich einen Anspruch zu erfahren, wer seine wahren Eltern sind. Ich halte es jedoch für nicht akzeptabel, dass eine in einer seelischen Notlage befindliche Frau ihr Kind abtreiben lässt oder womöglich unmittelbar nach der Geburt tötet, weil sie sich nicht in der Lage sieht, sich zu ihm zu bekennen. Hier muss der Gesetzgeber zwischen dem Recht auf Abstammung und dem Recht auf Leben einen vernünftigen Ausgleich finden. Dabei sollte der Lebensschutz des Kindes im Vordergrund stehen. Ein Unterfangen, das nicht einfach ist und das umfassend mit allen Beteiligten beraten werden sollte", so Beckstein.
Verschiedene Krankenhäuser bieten schon jetzt Frauen, die sich in einer Notlage befinden, die Möglichkeit einer vorläufig anonymen Geburt an. Nach derzeitiger Rechtslage müssen allerdings bei einer Geburt im Krankenhaus neben der Mutter auch Ärzte, Hebammen und sonstige Personen, die bei der Geburt anwesend sind, die Geburt des Kindes anzeigen und den Namen der Mutter angeben.