Verfahren zur Ungültigerklärung der Dachauer OB-Stichwahl läuft

Verfahren zur Ungültigerklärung der Dachauer OB-Stichwahl läuft
Beckstein im Landtag: "Beachtliche Verletzung von Wahlvorschriften"
Ein Stadtrat und ein Stadtratskandidat haben gegenüber der Staatsanwaltschaft gestanden, dass sie bei Teilnehmern an der Dachauer OB-Stichwahl Hausbesuche unternommen haben, um Briefwahlunterlagen abzuholen. Insgesamt etwa 70 Stimmzettel sind dabei in ihrem Beisein gekennzeichnet worden, berichtete am 26.06.2002 Innenminister Dr. Günther Beckstein im Bayerischen Landtag. Darin sah die Regierung von Oberbayern im Rahmen der Beweiswürdigung ein "Zusehen" und damit eine beachtliche Verletzung der Wahlvorschriften. Dabei ist nicht entscheidend, dass diese Verstöße nicht von amtlichen Wahlorganen oder Wahlbehörden begangen oder geduldet wurden.
"Mit den Grundsätzen einer geheimen und freien Wahl ist es nicht vereinbar, wenn Wahlbewerber bei Wahlberechtigten Hausbesuche machen, um sicher zu gehen, dass diese an der Briefwahl teilnehmen und in ihrem Sinne abstimmen, wenn sie bei der Stimmabgabe anwesend sind und dabei sogar zusehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn dies in großem Umfang und als Teil einer Gesamtaktion durch einen Mandatsträger erfolgt ist, der Wahlfälschungen bei dieser Wahl gestanden hat. Unerheblich ist dabei, dass diese Verstöße nicht von amtlichen Wahlorganen oder Wahlbehörden begangen oder geduldet wurden. Die Wahrung des Wahlgeheimnisses ist nämlich nicht nur eine Verpflichtung für die Wahlbehörden und die Wahlorgane, sie gehört auch zu den unumstößlichen Grundsätzen jeder Wahl und ist grundsätzlich von allen Wahlbeteiligten zu beachten. Die Regierung von Oberbayern und das Innenministerium vertreten daher die Auffassung, das dieses "Zusehen" beim Ausfüllen der Stimmzettel - neben anderen vom Landratsamt festgestellten beachtlichen Verstößen, wie etwa 6 von diesem Stadtrat zugestandene Fälle von Wahlfälschungen - eine beachtliche Verletzung der Wahlvorschriften darstellt. Sie führt auch zu einer Verdunkelung des Wahlergebnisses, weil die Wähler möglicherweise unbeobachtet anders abgestimmt hätten und der Abstand zwischen den Bewerbern der Stichwahl nur 73 Stimmen betragen hat, begründete Beckstein die Rechtsauffassung von Innenministerium und Regierung von Oberbayern.

Das Landratsamt Dachau teilte zwar diese Rechtsauffassung nicht, bat aber um Weisung, die die Regierung von Oberbayern am 21. Juni 2002 traf. Dementsprechend hat das Landratsamt Dachau am 24. Juni 2002 ein Anhörungsschreiben an den derzeitigen Oberbürgermeister gesandt, mit dem dieser Gelegenheit zur Äußerung bis 28.06.2002 erhielt. Anschließend hat das Landratsamt über die Gültigkeit der OB-Stichwahl zu entscheiden. Nach Ungültigerklärung der OB-Stichwahl kann eine Nachwahl erst angeordnet werden, wenn der entsprechende Bescheid des Landratsamtes bestandskräftig ist. Der Dachauer Oberbürgermeister hat aber bereits öffentlich angekündigt, gegen eine Ungültigerklärung gerichtlich vorgehen zu wollen.


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