Beckstein zu VGH-Entscheidung über rechtsextremistische Versammlung in Wunsiedel: "Änderung des Versammlungsrechtes überfällig"
"Zahlreiche extremistische Versammlungen, die in der Vergangenheit verboten werden konnten, können in Zukunft kaum noch unterbunden werden. Die Behörden müssen sich auch im Umgang mit rechtsextremistischen Aktivitäten an den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum Umfang der Grundrechte zu Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit orientieren. Die heutige Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zeigt erneut, dass die gegenwärtige Gesetzeslage keine ausreichende Handhabe bietet, um solch unsäglichen Veranstaltungen rechtlich Herr zu werden. Letztlich muss die Polizei dann - wie in Wunsiedel zu erwarten - zwischen den drohenden Fronten über 2000 Rechtsextremisten und 300 bis 500 Gegendemonstranten den Kopf hinhalten. Außerdem muss die Polizei auch noch die Veranstaltung von 500 weiteren Versammlungsteilnehmern unter der Leitung des 1. Bürgermeisters der Stadt Wunsiedel und des Landrates des Landkreises Wunsiedel betreuen und schützen, die ein Zeichen für Demokratie und Freiheit setzen wollen. Diese Lage macht die Notwendigkeit einer Änderung des Versammlungsgesetzes deutlich, die der Bund schon viel zu lange schleifen lässt," äußerte sich Bayerns Innenminister Dr. Günther Beckstein zu den Eilentscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH), die letztlich die angemeldete rechtsextremistische Veranstaltung in Wunsiedel und die linke Gegendemonstration am morgigen 17. August 2002 zuließen.
Der VGH hat mit Beschluss vom 16. August 2002 das vom zuständigen Landratsamt Wunsiedel für sofort vollziehbar erklärte und vom Verwaltungsgericht Bayreuth vor zwei Tagen bestätigte Verbot der für den 17. August 2002 vorgesehenen Versammlung zum Gedenken an den 15. Todestag des Hitlerstellvertreters Rudolf Heß in Wunsiedel aufgehoben. Die Eilentscheidung des VGH ist unmittelbare Folge der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Grundrecht der Versammlungsfreiheit. Mit mehreren Beschlüssen in Folge hat das Bundesverfassungsgericht in den letzten Jahren die Anforderungen an Versammlungsverbote immer weiter verschärft. Das Argument des VGH, das auf die Pressemitteilung des Innenministeriums vom 14. August 2002 Bezug nimmt, hält Beckstein für wenig überzeugend: "Die selbstverständliche Absichtserklärung, dafür zu sorgen, dass Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Gegendemonstranten unterbleiben, beseitigt nicht die Voraussetzungen für die Annahme des sogenannten unechten polizeilichen Notstands. Die Gefahr gewalttätiger Auseinandersetzungen besteht fort; sie in Grenzen zu halten, ist jetzt ausschließlich Aufgabe der Polizei, die sich nicht mehr auf ein Verbot stützen kann."
Bereits am 24. November 2000 hat die Innenministerkonferenz den Bund aufgefordert, einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Versammlungsgesetzes vorzubereiten, der die Behörden in die Lage versetzt, den rechtsextremistischen Umtrieben bei Versammlungen effektiv zu begegnen. Der Bund hat bis heute keinen Entwurf vorgelegt. Die Innenministerkonferenz hielt es für geboten, Versammlungen zu verhindern, die gegen Grundlagen der menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit gerichtet sind, insbesondere Gewalt und Willkürherrschaft verherrlichen oder verharmlosen. Zur Erreichung dieses Ziels sollten auch Versammlungen an historisch oder kulturell bedeutsamen Einrichtungen und Örtlichkeiten, wie dem Brandenburger Tor, dem Denkmal für die ermordeten Juden Europas, der Zentralen Gedenkstätte der Bundesrepublik Deutschland für Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft und ehemaligen Konzentrationslagern der NS-Diktatur nur nach besonderer Gestattung zulässig sein. Außerdem sollen im Interesse größerer Normenklarheit Regelungen im Versammlungsgesetz zum Begriff der Versammlung, zur Anmeldung von Versammlungen und zur Kooperationspflicht zwischen Veranstalter und Versammlungsbehörde getroffen werden.