Eigentümer von Wohngebäuden und Eigentumswohnungen erhalten Zuschüsse zur Beseitigung und Behebung von Hochwasserschäden

Eigentümer von Wohngebäuden und Eigentumswohnungen erhalten Zuschüsse zur Beseitigung und Behebung von Hochwasserschäden
Ab sofort können vom August-Hochwasser betroffene Eigentümer von Wohnungen Zuschüsse zur Beseitigung und Behebung von Schäden erhalten. Der Zuschuss ist bei der örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde - das sind die Landratsämter oder Kreisfreien Städte - bis spätestens 31. März 2003 zu beantragen. Sie geben auch weitere Auskünfte. Darüber hinaus können Betroffene sich auch im Internet unter der Adresse http://www.wohnen.bayern.de/hochw_index.htm über weitere Einzelheiten des Programms informieren. "Mit dem neuen Programm wird die Grundlage dafür geschaffen, dass die betroffenen Wohnungseigentümer schnell mit der Beseitigung und Behebung der Hochwasserschäden beginnen können. Zwar bedürfen verschiedene Fragen dieses Programms im Rahmen des Fonds "Aufbauhilfe" noch einer weiteren Klärung zwischen Bund und Ländern. Dies soll aber nicht zu Lasten der Geschädigten gehen", kündigt Innenminister Dr. Günther Beckstein das neue Hilfsprogramm an.

Im Vorgriff auf die endgültige Vereinbarung zwischen dem Bund und den betroffenen Ländern können in Bayern private Eigentümer und Wohnungsunternehmen sowie Kommunen als Eigentümer von Wohngebäuden und Eigentumswohnungen einen Zuschuss von 80% der förderfähigen Kosten erhalten. Förderfähig sind alle Kosten von Maßnahmen

* zur Beseitigung von Hochwasserschäden an Wohngebäuden oder
* zur Neuerrichtung auch an anderer Stelle oder zum Erwerb von gleichartigen Wohngebäuden als Ersatz für durch das Hochwasser zerstörte Wohngebäude.

Die Kosten von Abriss- und Aufräumarbeiten können mitfinanziert werden, soweit sie im unmittelbaren Zusammenhang mit den vorgenannten Maßnahmen stehen. Auch Modernisierungen können bei Instandsetzungen gefördert werden, soweit sie zwingend erforderlich sind.

Hochwasserschäden, zu deren Beseitigung Kosten von weniger als 1.000 Euro je Wohnung anfallen, sind nicht förderfähig. Der Höchstbetrag des Zuschusses beläuft sich in der Regel auf 25.000 Euro je Wohnung, kann in besonderen Fällen - etwa bei Ersatzvorhaben - aber auch höher liegen.

Versicherungsleistungen, die für die Instandsetzung oder für Ersatzvorhaben geleistet wurden, sind ebenso wie zweckgebundene Spenden anzurechnen, wenn es ansonsten zu einer Überkompensation käme.


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