LKW-Fahrerlaubnis für die Klassen C und CE
Nachfrist für prüfungsfreie Wiedererlangung endet am 31.12.2002
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 2, die bis zum 31. Dezember 1999 ihr 50. Lebensjahr vollendet hatten, müssen sich sputen: Seit 01.01.2001 dürfen solche Führerscheininhaber LKW über 7,5 Tonnen und schwere Lastzüge, die nicht unter die Klasse C1E fallen, nur mehr führen, wenn sie ihre Fahrerlaubnis bereits auf die neuen Klassen C und CE umgestellt und verlängert haben. Für die nachträgliche Antragstellung hat der Gesetzgeber eine Frist vorgesehen, die am 31.12.2002 endet. Wird diese Frist versäumt, ist eine erneute Fahrerlaubnisprüfung für die Klassen C und CE erforderlich.
Auch Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 2, die nach dem 31.12.1999 ihr 50. Lebensjahr vollendet haben oder vollenden werden, dürfen ohne rechtzeitige Verlängerung der Fahrberechtigung ab dem 50. Geburtstag keine Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen der Klassen C und CE mehr führen. Sie müssen also am 50. Geburtstag den neuen Führerschein in den Händen halten. Für diesen Personenkreis besteht die Möglichkeit, bei Antragstellung innerhalb einer zweijährigen Nachfrist - gerechnet ab Vollendung des 50. Lebensjahres - die Berechtigung prüfungsfrei wieder zu erwerben.
Ohne Umstellung dürfen Inhaber der Fahrerlaubnis der Klasse 2 ab dem 50. Lebensjahr neben PKW nur noch LKW bis 7,5 Tonnen und Kombinationen führen, die unter die Klasse "C1E" fallen. Bei diesen Kombinationen darf die zulässige Gesamtmasse des Zugfahrzeuges bis 7,5 t und der gesamten Kombination nicht mehr als 12 Tonnen betragen. Zudem darf die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen.
Der Antrag auf Umtausch der Fahrerlaubnis und erneute Erteilung der Klassen C und CE ist bei der Führerscheinstelle des jeweils zuständigen Landratsamtes zu stellen. Die Erteilung der neuen Fahrerlaubnis für die Klassen C und CE setzt einen erfolgreichen Gesundheitscheck voraus. Bei der Antragstellung sind der alte Führerschein, Pass oder Personalausweis sowie die Bescheinigungen über die ärztlichen Untersuchungen mit zu bringen. Die "neue" Fahrerlaubnis für die Klassen C bzw. CE gilt dann jeweils für weitere 5 Jahre. Wer die jeweils vorgegebene Frist versäumt, muss für den Erwerb der Fahrberechtigung zum Führen eines Lastkraftwagens und ggf. eines Lastzuges der Klassen C und CE erneut entsprechende theoretische und praktische Prüfungen ablegen.
Diese Regelungen gelten in gleicher Weise für Inhaber einer "alten" Fahrerlaubnis der Klasse 3, die Lastzüge mit Zugfahrzeug bis 7,5 Tonnen fahren wollen, welche nicht in die neue Klasse C1E fallen. Dies betrifft Kombinationen, deren zulässige Gesamtmasse mehr als 12 Tonnen beträgt oder bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges übersteigt. Wer hier die vorgegebenen Nachfristen versäumt, muss neben theoretischen und praktischen Prüfungen auch eine Fahrschulausbildung zum Erwerb der Führerscheinklasse C oder CE absolvieren.