Neue Sperrzeitenregelung ab 15. Februar
Beckstein: "Differenzierte Regelung trägt Interessen von Gaststättenbetreibern und Gästen sowie Ruhebedürfnis der Anlieger Rechnung"
Am 15. Februar tritt die geänderte Gaststättenverordnung in Kraft. Sie führt zu einer Verkürzung der in Bayern geltenden Sperrzeiten. Ab diesem Tag können Gaststätten werktags eine Stunde länger offen halten. An Wochenenden, d.h. in den Nächten auf Samstag und Sonntag sind es sogar zwei Stunden. Außerdem kann die Polizei bei spontanen Feiern großzügig Ausnahmegenehmigungen erteilen. Im übrigen bleibt es bei der bisherigen Regelung, wonach die Gemeinden unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse durch Rechtsverordnung weitere Ausnahmen von der Sperrzeit vorsehen können. "Mit der differenzierten Ausgestaltung der Gaststättenverordnung tragen wir sowohl den berechtigten Interessen der Gaststättenbetreiber und ihrer Gäste als auch dem Ruhebedürfnis der Anlieger Rechnung", so Innenminister Dr. Günther Beckstein.
Mit der Änderung der Gaststättenverordnung wird die bisher durchgängig von 1.00 Uhr bis 6.00 Uhr geltende Sperrzeit durch eine differenzierte Neuregelung ersetzt. Werktags gilt eine Sperrzeit von 2.00 Uhr bis 6.00 Uhr, an Wochenenden und Feiertagen müssen die Gaststätten von 3.00 Uhr bis 6.00 Uhr geschlossen bleiben. Lediglich an den "stillen Tagen" wie Allerheiligen verbleibt es bei der bisherigen Sperrzeit von 1.00 Uhr bis 6.00 Uhr. Erweitert wird auch die Befugnis der Polizei, bei über die Sperrzeit hinausgehenden Feiern, zum Beispiel einer Geburtstagsfeier, eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen. Konnte nach dem bisher geltenden Recht eine derartige Genehmigung nur in "unaufschiebbaren Fällen" erteilt werden, genügt nach der Neuregelung das Vorliegen eines "Ausnahmefalles". Die Einzelheiten der polizeilichen Ausnahmegenehmigung werden durch Vollzugshinweise geregelt.