53. Bayerischer Schützentag in Ingolstadt
Regensburger: "Neues Waffenrecht bringt Kompromiss zwischen Sicherheit unseres Staates und berechtigten Belangen von Jägern, Sport- oder Brauchtumsschützen"
"Das zum 1. April 2003 in Kraft getretene neue bundesweit geltende Waffenrecht ist ein Kompromiss zwischen den Sicherheitsinteressen des Staates und den berechtigten Belangen von Jägern, Sport- oder Brauchtumsschützen", betonte Innenstaatssekretär Hermann Regensburger anlässlich des 53. Bayerischen Schützentages am 15. Juni 2003 in Ingolstadt . Das Waffengesetz sieht die Möglichkeit vor, im Wege einer zeitlich bis 30. September 2003 befristeten Amnestieregelung Schusswaffen im illegalen Besitz abzugeben oder fachgerecht unbrauchbar zu machen. Regensburger: "Unser Grundsatz muss lauten: Jede illegale Waffe, die aus dem Verkehr gezogen wird, verhindert möglicherweise eine Straftat. Ich kann deshalb nur dringend empfehlen: Sollten Sie von Besitzern illegaler Schusswaffen angesprochen werden, raten Sie ihnen, diese Waffen entweder unbrauchbar machen zu lassen oder bei einem Berechtigten, bei der zuständigen Stelle in der Kreisverwaltungsbehörde oder bei jeder Polizeidienststelle abzugeben. Das Waffengesetz sieht in solchen Fällen die Straffreiheit für den Betroffenen vor.
Eine ähnliche Regelung, allerdings befristet bis 31. August 2003, gibt es für Gegenstände, die ab dem 1. April 2003 generell verboten sind, wie zum Beispiel Faustmesser, Butterflymesser, Wurfsterne und Fallmesser oder bestimmte Gegenstände, die seit dem 1. April 2003 neu einer Erlaubnispflicht nach dem Waffengesetz unterliegen. Darunter fallen etwa sogenannte Soft-Air-Waffen ohne F-Prüfzeichen mit einer Energie der Geschosse über 0,08 Joule oder Spielzeug-waffen, die zum Abschießen von Zündplättchen, Zündbändern oder Zündringen ("Amorces") dienen und die getreue Nachahmungen echter Schusswaffen sind. Auch hier bleibt straffrei, wer den Gegenstand oder die Waffe unbrauchbar macht, einem Berechtigten überlässt oder eine Ausnahmeerlaubnis beim Bundeskriminalamt für die verbotenen Waffen oder Gegenstände bzw. eine waffenrechtliche Erlaubnis bei seiner Kreisverwaltungsbehörde für die neu erlaubnispflichtigen Waffen oder Gegenstände beantragt. Regensburger: "Diese neuen Regelungen sind ernst zu nehmen, da ein Verstoß auch zu einer Straftat führen kann."
Damit sich niemand - womöglich aus Unwissenheit - strafbar macht oder wichtige Handlungsfristen versäumt, informiert im Übrigen ein 12seitiges bebildertes Faltblatt des Bayerischen Innenministeriums knapp über die wichtigsten Neuregelungen. Dieses ist im Internet abrufbar unter http://www.stmi.bayern.de/infothek/veroeffentlichungen/htm/waffenrecht.htm und in gedruckter Form auch über die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden, die Polizei, die Sportverbände sowie die Waffenhändler erhält.