Beckstein begrüßt deutsch-österreichischen Polizeivertrag: "Sicherheit forderte längst Verbesserung der Zusammenarbeit"

Beckstein begrüßt deutsch-österreichischen Polizeivertrag: "Sicherheit forderte längst Verbesserung der Zusammenarbeit"
Den am 10. November 2003 in Berlin unterzeichneten neuen "Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr und in strafrechtlichen Angelegenheiten" hält Innenminister Dr. Günther Beckstein für einen Quantensprung in der bilateralen Sicherheitsarbeit zum Nachbarstaat Österreich: "Der bisherige deutsch-österreichische Vertrag von 1996 hinkte den Erfordernissen weit hinterher. Nun ist es unter maßgeblicher Beteiligung Bayerns gelungen, ein richtungweisendes und praxisgerechtes Vertragswerk zu schaffen. Vor allem stärkt der Vertrag die unmittelbare Zusammenarbeit zwischen den Polizeien und der Justiz beider Staaten, weil in vielen Fällen nicht mehr vorab zentrale Dienststellen beiderseits der 795 km langen bayerisch-österreichischen Grenze einzuschalten sind, sondern oftmals deren parallele Unterrichtung ausreichend ist".

Beckstein weiter: "Dieser Vertrag ist das Muster einer angemessenen Antwort auf die sich ständig verschärfenden sicherheitsspezifischen Anforderungen eines zunehmend zusammenwachsenden Europas. Es darf nun keine Zeit mehr mit weiteren verfahrenstechnischen Verzögerungen vertan werden. Ich kann daher nur dringend an die Bundesregierung appellieren, das nun noch zu leistende Gesetzgebungsverfahren unverzüglich in die Wege zu leiten. Dies muss schnellstmöglich geschehen, damit Polizei und Justiz baldmöglich mit dem neuen Instrumentarium arbeiten können. Darüber hinaus fordere ich die Bundesregierung auf, möglichst bald Verträge zur Polizei- und Justizkooperation insbesondere mit den Niederlanden und Frankreich abzuschließen und hierfür den deutsch-österreichischen Vertrag als Vorlage zu verwenden."

Die Maxime des Vertrages lautet: Jede Seite ist in ihrem Bereich selbst für die Gewährleistung der Inneren Sicherheit verantwortlich, allerdings bestehen im Bedarfsfall weitreichende Kooperations- und Unterstützungsmöglichkeiten. Damit entspricht die Übereinkunft den seit Langem von der polizeilichen Basis erhobenen Forderungen, wahrt aber auch die Souveränitätsrechte beider Staaten. Unter anderem folgende Problembereiche der polizeilichen Kooperation stellt der Vertrag auf eine zukunftsfähige Grundlage:

* Gegenseitige polizeiliche Unterstützung mit Eingriffsbefugnissen, etwa bei der grenzüberschreitenden Observation, kontrollierten Lieferungen von Rauschgift, dem Einsatz Verdeckter Ermittler zur Strafverfolgung und zur Gefahrenabwehr, dem Austasch personenbezogener Daten oder der Erweiterung der Möglichkeit, Kriminelle, die über die Grenze flüchten, zu verfolgen. Ferner ist es künftig möglich, zur Abwehr von gravierenden Gefahren auch auf dem jeweils anderen Staatsgebiet vor allem dann einzugreifen, wenn das die Sicherheitskräfte des Gebietsstaates nicht rechtzeitig tun können. Das ist etwa bei Unfällen, Katastrophen oder zur Verhinderung von Straftaten nötig .

* Gegenseitige polizeiliche Unterstützung durch Unterstellung von Einsatzkräften: Gerade bei Großlagen können Polizeibeamte des jeweils anderen Staates angefordert und ihnen unter der Leitung des Gebietsstaates hoheitliche Befugnisse eingeräumt werden.

* Übermittlung und Abgleich von DNA-Profilen im Zuge laufender Ermittlungs- oder Strafverfahren sowie bei vermissten Personen oder unbekannten Todesopfern.


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