Fiskus mit im Boot
Werbungskostenabzug: immer dann, wenn Einnahmen geschaffen, gesichert oder erhalten werden
Alle Jahre wieder nämlich dann, wenn die Steuererklärung fällig ist beginnen Bürger und Finanzbeamte zu diskutieren. Nämlich über die Frage, welche Ausgaben als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden dürfen. Dabei ist es im Prinzip ganz einfach: Wenn jemand Geld einsetzen muss, um sich Einnahmen zu schaffen, sie zu sichern oder sie zu erhalten, dann hat er Anspruch auf Werbungskostenabzug. Besonders geläufig ist dieser Zusammenhang zum Beispiel bei Immobilieneigentümern, die ihre vermietete Wohnung erst noch finanzieren müssen. Oder auch bei Arbeitnehmern, die investieren, um von ihrem Zuhause ins Büro zu gelangen. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS stellt einige Gerichtsurteile vor, die zeigen, wann der Staat im konkreten Einzelfall mithilft und wann nicht. So lange die Frau als outgesourcte Personalreferentin bei einer Bank beschäftigt war, erkannte der Fiskus ihre Ausgaben für ein 80 Quadratmeter großes Arbeitszimmer im eigenen Haus als Werbungskosten an. Doch dann wurde sie schwanger, gebar ein Kind und setzte mit dem Beruf für ein Jahr aus. In dieser Zeit akzeptierte das Finanzamt die jährlichen 9.000 Euro für das heimische Büro nicht mehr. Die Begründung: Schließlich habe die Personalreferentin ja auch nichts verdient. Das niedersächsische Finanzgericht jedoch zwang den Fiskus dazu, das Arbeitszimmer gelten zu lassen (Aktenzeichen 9 K 505/99). Schließlich habe die Frau glaubhaft geltend gemacht, dass sie sich während ihrer Babypause im Beruf fortbilde und den Beruf danach wieder aufnehmen wolle.
Weniger Erfolg hatte ein Arbeitnehmer, der auf Wunsch seiner Firma einen Ortswechsel vornahm. Er sollte in der Nähe einer bestimmten Stadt wohnen, um ein Bauprojekt zu betreuen. Deswegen zog er um und kaufte sich dort ein Einfamilienhaus. Dann überlegte es sich der Arbeitgeber anders, der Beschäftigte musste wieder zurückkehren. Seine Verluste beim Verkauf des Hauses wollte er steuerlich geltend machen. Der Fiskus und in letzter Instanz der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen VI R 28/97) sagten Nein. Im Gegensatz zu den reinen Umzugskosten gehörten Kauf und Wiederverkauf einer Immobilie zu den Ausgaben der privaten Lebensführung. Und an denen beteiligt sich der Staat nicht.
Berufliche Veränderungen bringen also oft enorme finanzielle Belastungen mit sich. Das war auch bei einem weiteren Arbeitnehmer der Fall, der eigens für eine neue Arbeitsstelle umgezogen war. Selbstverständlich durfte er die Umzugskosten steuerlich absetzen. Schwieriger war es allerdings, als der Betroffene ein Jahr später innerhalb des Ortes erneut umzog. Statt in einer Mietwohnung lebe er nun in einem Einfamilienhaus. Auch an den Kosten für diesen zweiten Umzug wollte er den Staat beteiligen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen VI R 6/01) spielte aber nicht mit. Einmal Werbungskosten sei genug, entschieden die Richter, zumal die erste Wohnung durchaus dem bis dahin üblichen Lebensstandard des Mannes entsprochen habe.
Manchmal kommt es am Ende doch anders als zunächst gedacht. So hat man zum Beispiel beschlossen, eine Wohnung zu kaufen und diese zu vermieten, doch dann zieht man lieber selber ein. Was geschieht in solchen Fällen mit den bereits gewährten Werbungskosten, denen der Fiskus in der Annahme zugestimmt hatte, es handle sich um ein vermietetes Objekt? Die müssen nicht zurückgezahlt werden, befand der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen IX R 55/02). Könne der Steuerzahler glaubhaft machen, dass er ursprünglich vermieten wollte, dann dürfe er trotz eines Sinneswandels nicht mehr nachträglich zur Kasse gebeten werden.
Wer Wohnungen vermietet, der kommt gelegentlich nicht umhin, sich teure Fachliteratur zu kaufen zu Fragen der Nebenkostenabrechnung, der Finanzierung oder des Baurechts etwa. Bei Vorlage einer Quittung erkennt der Fiskus diese Ausgaben als Werbungskosten an. Was aber, wenn der Beleg verloren geht? Solch ein Pech hatte ein Arbeitnehmer, der sich Fachliteratur für die berufliche Fortbildung angeschafft hatte. Der Bundesfinanzhof wies die Steuerbehörde an, auch andere glaubhafte Nachweise (im konkreten Fall: Bestätigung eines Kursleiters) anzuerkennen (Aktenzeichen VI B 155/00). Wichtig: Man muss im Ernstfall das Buch auch vorzeigen können. Am sichersten bleibt allerdings eine Quittung mit Titelangabe.
Es ist selbstverständlich nicht verboten, seine Immobilie an Verwandte zu vermieten und anschließend Werbungskosten zu veranschlagen wie das bei einem Vertragsverhältnis mit Fremden der Fall wäre. Doch Vorsicht: Die Miete sollte nicht zu niedrig sein. Nur dann, wenn mindestens 75 Prozent der ortsüblichen Miete verlangt werden, ist ein voller Genuss der steuerlichen Vorteile möglich. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden (Aktenzeichen IX R 48/01). Bei geringeren Zahlungen ist folglich nur ein anteiliger Abzug der Werbungskosten möglich.
Grundsätzlich fragen Gerichte immer nach dem konkreten Bezug der Ausgaben, sprich: Werbungskosten, zur Einnahmequelle. Das wurde dem Eigentümer einer ehemals vermieteten Wohnung zum Verhängnis. Er wollte seinen eigenen Kaufvertrag rückgängig machen und führte deswegen einen Prozess. Gerichts- und Anwaltskosten machte er in seiner Steuererklärung geltend. Doch das Finanzgericht Baden-Württemberg (Aktenzeichen 11 K 52/99) erkannte dies nicht an. Die Prozesskosten hätten weder etwas mit einer vorhergehenden Vermietung (so genannte nachträgliche Werbungskosten) noch etwas mit künftigen Mieteinnahmen (vorab entstandene Werbungskosten) zu tun. Der Steuerzahler musste deswegen seine Ausgaben selbst tragen ohne Unterstützung durch die Allgemeinheit.