Beckstein: "Luftsicherheitsgesetz der Bundesregierung zum Einsatz der Bundeswehr im Innern unzureichend - Änderung des Grundgese

Beckstein: "Luftsicherheitsgesetz der Bundesregierung zum Einsatz der Bundeswehr im Innern unzureichend - Änderung des Grundgesetzes erforderlich"
Bayerns Innenminister Dr. Günther Beckstein hält das am 30. Januar 2004 im Bundestag in erster Lesung behandelte Luftsicherheitsgesetz zum Einsatz der Bundeswehr im Innern zwar für notwendig. Er kritisiert aber, dass die Bundesregierung die dafür erforderlichen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen nicht schaffen will. Deswegen kündigte er einen Bundesratantrag zur Änderung des Grundgesetzes an.
"Die Bundeswehr braucht für die Abwehr eines zu Angriffszwecken gekaperten Flugzeuges, über die nach der bisherigen Verfassungsrechtslage Unklarheit besteht, zunächst eine eindeutige, im Grundgesetz selbst geregelte Befugnis. Unsicherheit zu Lasten derjenigen, die im Ernstfall eine sehr schwierige Entscheidung zu treffen bzw. zu handeln hätten, ist unverantwortlich. Eine mutige Verfassungsauslegung genügt dafür nicht. Deswegen werden wir einem verfassungsrechtlich in der Luft hängenden Gesetz nicht zustimmen". Weiterhin ist im Grundgesetz eine Regelung erforderlich, dass die Bundeswehr Zivilobjekte auch im Inland schützen darf, wenn hierzu die technischen Möglichkeiten und Kräfte der Polizei von Bund und Ländern nicht genügen. Der jetzt in einem chaotischen Abstimmungsprozess von der Bundesregierung eingebrachte Gesetzesvorschlag wird diesem für die Innere Sicherheit der Bundesrepublik äußerst wichtigen Bereich nicht gerecht", kritisierte Beckstein.

Der von Beckstein beabsichtigte Bundesratantrag zur Änderung des Grundgesetzes verfolgt das Ziel, im Falle terroristischer Bedrohungen die rechtlichen Voraussetzungen für einen Einsatz der Streitkräfte auf Anforderung eines Landes zum Schutz ziviler Objekte zu schaffen. Im Interesse der gebotenen Rechtssicherheit soll damit der Einsatz der Streitkräfte zur Hilfe bei der Verhinderung eines unmittelbar drohenden Unglücksfalls sowie die Zuständigkeit der Streitkräfte für die Abwehr von Gefahren aus der Luft klargestellt werden. Darüber hinaus soll auch eine Rechtsgrundlage geschaffen werden für den Einsatz der Streitkräfte bei der Abwehr von Gefahren von See her.


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