Urteil: Familie mit Kindern als Nachmieter „ungeeignet“

Urteil: Familie mit Kindern als Nachmieter „ungeeignet“

Eine Familie mit Kleinkindern kann als Nachmieter einer über den Räumen des Vermieters liegenden Wohnung ungeeignet sein, wenn der bisherige Mieter alleinstehend war. So jedenfalls entschied das Landgericht Hildesheim in einem Urteil.

Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, hatte eine Frau in einer Mietwohnung gelebt, die über den von ihrer Vermieterin - einer älteren Dame - bewohnten Räumen lag. Als sie eines Tages ausziehen und sich vorzeitig vom Vertrag lösen wollte, war ihre Vermieterin nur unter der Bedingung damit einverstanden, dass sie sich um einen geeigneten Nachmieter kümmern würde. Daraufhin benannte ihr die Mieterin eine vierköpfige Familie als Interessenten. Die Vermieterin lehnte diese als ungeeignet ab. Sie wollte keine kleinen Kinder im Haus haben. Im Streit darüber, ob das alte Mietverhältnis fortbestehe oder nicht, traf man sich schließlich vor Gericht. Das LG Hildesheim entschied, dass das Mietverhältnis nicht vorzeitig beendet worden sei (Az.: 7 S 41/05). Grundsätzlich könne ein Mieter sich nur dann vorzeitig aus einem für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossenen Mietvertrag lösen, wenn er ein berechtigtes Interesse daran habe und einen geeigneten und zumutbaren Ersatzmieter (Nachmieter) stelle. Letzteres habe die Frau nicht getan. Für die im Erdgeschoss wohnende Vermieterin mache es einen großen Unterschied, ob die Wohnung über ihr von einem Vierpersonenhaushalt oder einer Einzelperson genutzt werde. Von einer Familie mit Kleinkindern gehe ein völlig anderes Wohnverhalten und eine andere Geräuschentwicklung aus. Es sei der Vermieterin - jedenfalls im vorliegenden Fall - nicht zuzumuten, vermehrten Lärm aus der oberen Wohnung hinzunehmen. Der Mietvertrag mit der bisherigen Mieterin bestehe fort, so die Richter.

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil aus dem Jahre 2003 dagegen den Standpunkt vertreten, dass ein Nachmieter nicht allein deshalb abgelehnt werden dürfe, weil er Kinder habe. Der von diesen eventuell verursachte Lärm liege im Rahmen der üblicherweise hinzunehmenden Wohngeräusche (Urt. v. 22.01.03 – Az. VIII ZR 244/02). In dem zugrundeliegenden Fall hatte ein Vermieter einen Nachmieter mit Kind abgelehnt, weil er Beschwerden der übrigen Mietparteien befürchtete.


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