Beckstein: "Luftsicherheitsgesetz der Bundesregierung zum Einsatz der Bundeswehr im Innern unzureichend - Änderung des Grundgesetzes erforderlich"
Bayerns Innenminister Dr. Günther Beckstein hält das derzeit im Bundestag behandelte Luftsicherheitsgesetz zum Einsatz der Bundeswehr im Innern zwar für notwendig. Er kritisiert aber, dass die Bundesregierung die dafür erforderlichen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen nicht schaffen will. Deswegen stellt Bayern gemeinsam mit Hessen, Sachsen und Thüringen am 12. März 2004 im Bundesrat einen Antrag zur Änderung des Grundgesetzes an.
"Die Bundeswehr braucht für die Abwehr eines zu Angriffszwecken gekaperten Flugzeuges, über die nach der bisherigen Verfassungsrechtslage Unklarheit besteht, eine eindeutige, im Grundgesetz selbst geregelte Befugnis, die jeden Zweifel an der Zulässigkeit solcher Abwehrmaßnahmen ausschließt. Unsicherheit zu Lasten derjenigen, die im Ernstfall eine sehr schwierige Entscheidung zu treffen bzw. zu handeln hätten, ist unverantwortlich. Der in einem chaotischen Abstimmungsprozess von der Bundesregierung eingebrachte Gesetzesvorschlag wird diesem für die Innere Sicherheit der Bundesrepublik äußerst wichtigen Bereich nicht gerecht. Er schafft nicht die notwendige Rechtssicherheit. Eine mutige Verfassungsauslegung genügt dafür nicht. Deswegen werden wir einem verfassungsrechtlich in der Luft hängenden Gesetz nicht zustimmen. Weiterhin ist im Grundgesetz eine Regelung erforderlich, dass die Bundeswehr Zivilobjekte auch im Inland schützen darf, wenn hierzu die technischen Möglichkeiten und Kräfte der Polizei von Bund und Ländern nicht genügen," betonte Beckstein.
Die Bundesratsinitiative zur Änderung des Grundgesetzes verfolgt im wesentlichen vier Ziele: Erstens sollen für einen Einsatz der Streitkräfte auf Anforderung eines Landes zum Schutz ziviler Objekte im Falle terroristischer Bedrohungen die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden. Klargestellt werden soll zweitens, dass der Einsatz der Streitkräfte nicht nur bei der Bewältigung der Folgen eines Unglücksfalls oder einer Katastrophe, sondern auch zur Hilfe bei der Verhinderung eines unmittelbar drohenden Unglücksfalls oder einer unmittelbar drohenden Katastrophe zulässig ist. Drittens soll die Zuständigkeit der Streitkräfte für die Abwehr von Gefahren aus der Luft auf eine zweifelsfreie Rechtsgrundlage gestellt werden. Darüber hinaus sollen viertens auch die rechtlichen Voraussetzungen für den Einsatz der Streitkräfte bei der Abwehr von Gefahren von See her geschaffen werden.