Vergabe des TRUST-Gutachtens ohne Ausschreibung zulässig - TRUST-Gutachten kein Beratervertrag
Der Auftrag für das TRUST-Gutachten wurde von den acht Sozialversicherungsträgern in Bayern gemeinsam mit dem Freistaat Bayern in zulässiger Weise nach den Bestimmungen der Verdingungsordnung für Leistungen Teil A - VOL/A - im Verhandlungsverfahren ohne vorherige öffentliche Vergabebekanntmachung, also freihändig, vergeben. Das TRUST-Gutachten ist auch kein "Beratervertrag" für die Staatsregierung. Es musste daher auch nicht in die schriftliche Antwort der Staatsregierung auf die Anfragen zu externen Beratungsverträgen der Staatsregierung aufgenommen werden, zumal der Bayerische Landtag bereits durch die Antwort des Innenministeriums vom 22.10.1999 auf die Schriftliche Anfrage der SPD-Abgeordneten Biedefeld (Drucksache 14/2034) ausführlich unterrichtet worden war. Das Gutachten dient vielmehr den Rettungszweckverbänden zur Entscheidung über die bedarfsgerechte Ausstattung des Rettungsdienstes in Erfüllung einer sich unmittelbar aus dem Bayerischen Rettungsdienstgesetz ergebenden Aufgabe.
Die freihändige Vergabe war zulässig, da der Begutachtungsauftrag wegen seiner technischen Besonderheiten nur vom Institut für Notfallmedizin und Medizinmanagement - INM, Klinikum der Ludwig-Maximilians-Universität München, vormals Interdisziplinäres TQM-Centrum - erfüllt werden konnte. Zudem war wegen der zeitlichen Vorgaben der Novelle zum Bayerischen Rettungsdienstgesetz 1998 für die Integration privater Rettungsdienstunternehmer ein frühest möglicher Beginn der Begutachtung erforderlich, so dass auf die Durchführung eines zeitlich aufwendigen Vergabeverfahrens aus zwingenden Gründen verzichtet werden musste und auch konnte. Die Gesamtkosten für die insgesamt 6-jährige Vertragslaufzeit betragen einschließlich der erforderlich gewordenen Erweiterungen 6.695.844,92 Euro, die zu fünfzig Prozent von den Sozialversicherungsträgern und zu fünfzig Prozent vom Innenministerium getragen werden. Dem stehen jedoch wesentlich höhere Einsparungen für die Sozialversicherungsträger und den Freistaat Bayern als Kostenträger im Rettungswesen gegenüber.