Europawahl am Sonntag, 13. Juni 2004
Beckstein: "Von Wahlrecht Gebrauch machen - falls nötig, rechtzeitig Briefwahl beantragen"
Am Sonntag, den 13. Juni 2004, ist in Deutschland Tag der Europawahl. Die Wahllokale sind wie bei Bundestags- und Landtagswahlen von 8 bis 18 Uhr geöffnet; bisher konnte man bei Europawahlen mit Rücksicht auf die längere Wahlzeit in anderen Mitgliedstaaten bis 21 Uhr abstimmen. Innenminister Dr. Günther Beckstein: " Wegen der am 13. Juni zu Ende gehenden Schulferien und des Feiertags Fronleichnam am Donnerstag vor der Wahl, der von vielen Bürgern zu einem Kurzurlaub genutzt wird, sollten alle Wahlberechtigte, die am Wahlsonntag abwesend sind oder deren rechtzeitige Rückkehr unsicher ist, frühzeitig Briefwahlunterlagen beantragen."
Bei der Europawahl werden die Abgeordneten des Europäischen Parlaments nunmehr zum sechsten Mal direkt gewählt. In Bayern sind etwa knapp 9,1 Millionen Deutsche wahlberechtigt. Außerdem können sich auch etwa 300.000 in Bayern wohnende Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der EU (Unionsbürger), einschließlich der zum 1. Mai beigetretenen zehn Staaten, an der Europawahl in Deutschland beteiligen, wenn sie im Wählerverzeichnis ihrer Wohnsitzgemeinde eingetragen sind. Die Wahlbeteiligung bei den bisherigen Europawahlen seit 1979 betrug in Bayern zwischen 44,8% (1999) und 61,1% (1989); sie lag damit regelmäßig deutlich unter den Werten, die bei Landtags- oder Bundestagswahlen erreicht werden. In den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union findet die Europawahl an einem Termin in dem Zeitraum von Donnerstag, 10. Juni, bis Sonntag, 13. Juni, statt.
Im Einzelnen gibt das bayerische Innenministerium folgende Hinweise:
1. Wahlsystem, Einteilung des Wahlgebiets
Nach der jüngsten Erweiterung der EU werden bei der Wahl im Juni nunmehr insgesamt 732 Abgeordnete aus 25 Mitgliedstaaten gewählt. Auf die Bundesrepublik Deutschland entfallen davon nach wie vor 99 Sitze und damit der größte Anteil aller Mitgliedstaaten. Die Abgeordneten werden in den einzelnen Mitgliedstaaten weiterhin nach dem jeweiligen nationalen Europawahlrecht und nicht nach einem einheitlichen europaweiten Wahlverfahren unmittelbar vom Volk auf fünf Jahre gewählt.
Die Wahl in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt nach den Grundsätzen einer reinen Verhältniswahl nach Listenwahlvorschlägen von politischen Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen mit Sitz, Geschäftsleitung, Tätigkeit und Mitgliederbestand in den Gebieten der Mitgliedstaaten der EU. Listenwahlvorschläge können entweder für einzelne Länder der Bundesrepublik (Landeslisten) oder als gemeinsame Liste für alle Länder (Bundesliste) aufgestellt werden. Die Listenwahlvorschläge sind von der jeweiligen Partei oder politischen Vereinigung in einem eigenen Verfahren aufgestellt worden; sie können vom Wähler nicht verändert werden ("starre Listen"). Gewählt werden also nicht Einzelpersonen wie z.B. bei den bayerischen Gemeinderatswahlen oder Landtagswahlen, sondern insgesamt alle auf der jeweiligen Liste aufgestellten Wahlbewerber. Auch gibt es anders als bei Bundestags- und Landtagswahlen keine Direktkandidaten (Wahlkreis- bzw. Stimmkreisbewerber).
Für die Stimmabgabe ist das Wahlgebiet in Wahlbezirke eingeteilt. Hierbei handelt es sich um örtliche Bereiche für die Stimmabgabe, die aus Teilen einer Gemeinde oder aus einer einzigen Gemeinde gebildet werden. Jedem Wahlbezirk ist ein Wahllokal zugeordnet.
2. Wahlvorschläge
Für die Europawahl wurden vom Bundeswahlausschuss und vom Landeswahlausschuss für den Freistaat Bayern insgesamt folgende 23 Wahlvorschläge zugelassen (in der Reihenfolge auf dem Stimmzettel):
Lfd.
Nr.
Name
Kurzbezeichnung
1
Christlich-Soziale Union in Bayern e. V.
CSU
2
Sozialdemokratische Partei Deutschlands
SPD
3
BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN
GRÜNE
4
DIE REPUBLIKANER
REP
5
Freie Demokratische Partei
FDP
6
Ökologisch-Demokratische Partei
ödp
7
Partei des Demokratischen Sozialismus
PDS
8
Mensch Umwelt Tierschutz
Die Tierschutzpartei
9
Bayernpartei
BP
10
Feministische Partei DIE FRAUEN
DIE FRAUEN
11
DIE GRAUEN Graue Panther
GRAUE
12
Nationaldemokratische Partei Deutschlands
NPD
13
Partei Bibeltreuer Christen
PBC
14
CHRISTLICHE MITTE Für ein Deutschland
nach GOTTES Geboten
CM
15
Bürgerrechtsbewegung Solidarität
BüSo
16
Deutsche Zentrumspartei - Älteste Partei
Deutschlands gegründet 1870
ZENTRUM
17
Ab jetzt ... Bündnis für Deutschland Liste: Gegen Zuwanderung ins "Soziale Netz"
Deutschland
18
Aktion unabhängige Kandidaten
Unabhängige
Kandidaten
19
Aufbruch von Bürgerrechte, Freiheit und Gesundheit
AUFBRUCH
20
Deutsche Kommunistische Partei
DKP
21
DEUTSCHE PARTEI
DP
22
FAMILIEN PARTEI DEUTSCHLANDS
FAMILIE
23
Partei für Soziale Gleichheit, Sektion der Vierten
Internationale
PSG
Bei dem Wahlvorschlägen der CSU und der Bayernpartei handelt es sich jeweils um Landeslisten; diese Parteien stehen also nur in Bayern zur Wahl. Alle anderen Wahlvorschläge wurden jeweils als gemeinsame Liste für alle Länder (Bundeslisten) zugelassen, d.h. sie stehen in ganz Deutschland jeweils mit der selben Liste zur Wahl.
3. Wahlberechtigung
Wahlberechtigt sind alle Deutschen, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der EU eine Wohnung inne haben oder sich hier sonst gewöhnlich aufhalten. Sie dürfen nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sein, z.B. weil für sie zur Besorgung aller Angelegenheiten ein Betreuer bestellt worden ist oder sie durch Richterspruch ihr Wahlrecht verloren haben.
Auch außerhalb der Mitgliedstaaten der EU lebende Deutsche, die nach dem 23. Mai 1949 mindestens drei Monate ununterbrochen in Deutschland gewohnt haben, sind wahlberechtigt. Voraussetzung ist, dass sie entweder in einem Mitgliedstaat des Europarats leben oder dass am Wahltag seit ihrem Fortzug aus Deutschland nicht mehr als 25 Jahre verstrichen sind. Diese Auslandsdeutschen mussten allerdings bis spätestens 23. Mai 2004 einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der Gemeinde stellen, in der sie vor ihrem Fortzug zuletzt gemeldet waren.
Seit der Europawahl 1994 sind auch alle hier lebenden Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der EU (Unionsbürger) wahlberechtigt, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der EU eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und die nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Die Unionsbürger wurden - nach entsprechender vorheriger Information - grundsätzlich aber nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis ihrer Wohnsitzgemeinde in Bayern eingetragen; die Frist lief ebenfalls am 23. Mai 2004 ab. Wer aber als Unionsbürger bereits bei der letzten Europawahl 1999 auf Antrag hin eingetragen wurde (in Bayern waren das 1999 nur etwa 2% oder ca. 6.000 Personen von insgesamt etwa 282.000 potentiell wahlberechtigten Unionsbürgern) und nicht inzwischen ins Ausland verzogen ist oder das Wahlrecht sonst verloren hat, wurde wie ein deutscher Wahlberechtigter von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen.
Hintergrund dieser Regelung ist, dass nach EU-Recht jeder wahlberechtigte Unionsbürger weiterhin selbst entscheiden kann, ob er sein Wahlrecht bei der Europawahl in dem Staat, in dem er seinen Wohnsitz hat (Wohnsitzmitgliedstaat), oder in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (Herkunftsmitgliedstaat), ausübt (Optionsrecht). Das Wahlrecht darf aber auf jeden Fall nur einmal ausgeübt werden.
Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten der EU, die zugleich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, wurden bei Vorliegen der sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen.
4. Wahlbenachrichtigung, Wahlschein
Die Gemeinden haben an alle deutschen Wahlberechtigten, die am Stichtag 9. Mai 2004 bei der Gemeinde für eine Wohnung gemeldet waren und deshalb von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen wurden, und an alle ausländischen Unionsbürger, die nach den vorstehenden Ausführungen von Amts wegen einzutragen waren, bis 23. Mai Wahlbenachrichtigungen versandt. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber meint, wahlberechtigt zu sein, muss sich schnellstens, möglichst bis 28. Mai mit dem Wahlamt seiner Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft in Verbindung setzen.
In der Wahlbenachrichtigung ist auch das jeweils zutreffende Wahllokal angegeben. Wer aus triftigen Gründen nicht in seinem Wahllokal wählen kann, erhält bei seiner Gemeinde bzw. Verwaltungsgemeinschaft auf Antrag einen Wahlschein. Mit dem Wahlschein kann der Wähler in einem beliebigen Wahlbezirk (Wahllokal) der kreisfreien Stadt oder des Landkreises oder durch Briefwahl (siehe Nr. 6) wählen.
Wer mit Wahlschein in einem Wahllokal wählen will, muss sich über seine Person ausweisen (Personalausweis, Reisepass). Im Übrigen reicht in der Regel die Vorlage der Wahlbenachrichtigung. Wer seine Wahlbenachrichtigung vergessen oder verlegt hat, muss auf jeden Fall einen amtlichen Ausweis mit ins Wahllokal nehmen.
5. Stimmabgabe, Stimmzettel
Jeder Wähler erhält einen (weißen) Stimmzettel. Dieser enthält die zugelassenen Wahlvorschläge mit Kurzbezeichnung, die Angabe, ob es sich um eine Landesliste oder eine Bundesliste handelt und für jeden Wahlvorschlag die ersten zehn Bewerber sowie rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlags einen Kreis für die Kennzeichnung durch den Wähler. Jeder Wähler hat nur eine Stimme.
Wähler mit einer körperlichen Behinderung können sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Diese kann auch ein Mitglied des Wahlvorstands sein. Blinde und sehbehinderte Wähler haben wie bei der letzten Bundestagswahl die Möglichkeit, bei der Stimmabgabe eine Stimmzettelschablone zu verwenden, die die jeweiligen Blindenvereine auf Grundlage des amtlichen Stimmzettels eigenverantwortlich herstellen. Um das seitenrichtige Einlegen des Stimmzettels in die Schablonen zu erleichtern, wurde in alle Stimmzettel am rechten oberen Rand jeweils ein kleines rundes Loch eingestanzt. Nähere Informationen zu den Schablonen erteilt der Bayerische Blinden- und Sehbehindertenbund e. V. in München, Arnulfstr. 22, 80335 München, Telefon: 089/559880.
6. Briefwahl
Der Regelfall der Stimmabgabe ist die persönliche Ausübung des Wahlrechts am Wahlsonntag im Wahllokal. Die Briefwahl kommt nur bei Vorliegen eines "wichtigen Grundes" in Betracht, insbesondere bei berufs- oder urlaubsbedingter Abwesenheit, bei Krankheit oder bei Behinderung.
Für die Briefwahl müssen ein Wahlschein und die zugehörigen Briefwahlunterlagen (der Stimmzettel mit dem blauen Wahlumschlag, ein Merkblatt und ein roter Wahlbriefumschlag für die Rücksendung der Unterlagen) schriftlich (auch per Telefax oder E-Mail), nicht aber telefonisch, bei der zuständigen Wohnsitzgemeinde (Wahlamt) persönlich oder über einen Bevollmächtigten beantragt werden. In der Regel soll für die Antragstellung das auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung abgedruckte Formular verwendet werden, auf dem alle für eine schnelle Bearbeitung benötigten Daten und der für die Briefwahl erforderliche "wichtige Grund" angegeben werden können. Entsprechende Antragsformulare werden von vielen Gemeinden auch auf deren Internet-Seiten bereitgestellt; die Briefwahlunterlagen können damit "online" beantragt werden. Der Antrag kann vom Wahlberechtigten persönlich auch mündlich durch Vorsprache bei der Gemeinde gestellt werden; dann können die Unterlagen gleich mitgenommen werden. Möglich ist hierbei aber auch die Ausübung der Briefwahl an Ort und Stelle. Der Wahlbrief muss dann nicht mehr per Post oder anderweitig an die Gemeinde zurückgesandt werden; er wird bei der Gemeinde bis zum Wahltag sicher aufbewahrt.
Wenn das amtliche Formular nicht verwendet wird, z.B. bei Antragstellung per E-Mail, ist besonders wichtig, die persönlichen Daten, also den vollständigen Namen, die Wohnanschrift und das Geburtsdatum vollständig anzugeben, um Rückfragen und Verzögerungen zu vermeiden. Auch der wichtige Grund für die Briefwahl muss glaubhaft gemacht werden.
Bei der Antragstellung ist auf jeden Fall die Adresse anzugeben, an die die Briefwahlunterlagen geschickt werden sollen; dies kann auch eine Urlaubsadresse sein. Dabei sind jedoch ggf. die im Ausland längeren Postlaufzeiten sowohl bei der Versendung der Unterlagen durch die Gemeinde als auch der Rücksendung des Wahlbriefs zu beachten.
Anträge können i. d. R. nur bis Freitag, 11. Juni 2004, 18.00 Uhr, gestellt werden; in bestimmten Ausnahmefällen (z. B. bei plötzlicher Erkrankung, die nachzuweisen ist) auch noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr.
Die Unterlagen werden i. d. R. per Post (ggf. auch per Luftpost) versandt. Sie können auch persönlich bei der Gemeinde abgeholt werden. Anderen Personen dürfen die Unterlagen nur auf Grund einer schriftlichen Vollmacht ausgehändigt werden und nur dann, wenn der Wahlberechtigte plötzlich erkrankt und die rechtzeitige Versendung per Post oder die amtliche Überbringung nicht mehr möglich ist.
Wahlbriefe müssen so rechtzeitig zur Post gegeben werden, dass sie spätestens am 13. Juni 2004 um 18.00 Uhr bei der auf dem Umschlag genannten Stelle (Wahlamt der Gemeinde) eingehen.
Nicht mehr rechtzeitig können Wahlbriefe bei der zuständigen Gemeinde eingehen, die erst nach der Leerung der Briefkästen am Samstag-Abend vor der Wahl oder erst am Wahlsonntag in Briefkästen, auch wenn sie mit einem roten Punkt gekennzeichnet sind, eingeworfen werden. Briefwähler innerhalb Deutschlands sollten deshalb darauf achten, den Wahlbrief grundsätzlich spätestens am Mittwoch oder Donnerstag vor der Wahl abzuschicken; dabei ist zu bedenken, dass Donnerstag, der 10. Juni 2004 in Bayern und einigen anderen Ländern gesetzlicher Feiertag (Fronleichnam) ist, an dem ähnlich wie am Sonntag nicht alle Briefkästen geleert werden. Notfalls sollte der Wahlbrief durch eine Vertrauensperson am Samstag vor der Wahl oder am Wahltag in den Hausbriefkasten bzw. Fristenbriefkasten der Gemeinde eingeworfen werden oder dort ggf. einem Bediensteten des Wahlamts übergeben werden.
7. Sitzverteilung im Europäischen Parlament
Die auf die Bundesrepublik Deutschland entfallenden 99 Abgeordnetensitze werden auf die Listenwahlvorschläge nach dem Verhältnis der im gesamten Bundesgebiet für sie abgegebenen Stimmen entsprechend dem Berechnungsverfahren nach Hare/Niemayer (wie bei Bundestags- und Landtagswahlen) verteilt. Ein Wahlvorschlag erhält nur dann einen Sitz zugeteilt, wenn auf ihn bundesweit mindestens 5% der abgegebenen gültigen Stimmen entfallen.
Eine Verteilung der Sitze auf die einzelnen Länder der Bundesrepublik findet nicht statt. Wie viele bayerische Abgeordnete über die einzelnen Bundes- oder Landeslisten in das Europäische Parlament einziehen, hängt vom Wahlergebnis ab.
8. Ermittlung des Wahlergebnisses
Unmittelbar nach Schließung der Wahllokale um 18.00 Uhr werden von etwa 15.000 Wahlvorständen mit insgesamt etwa 120.000 ehrenamtlichen Wahlhelfern die Stimmen ausgezählt. Die vorläufigen Wahlergebnisse werden sofort über die Gemeinden, Kreis- und Stadtwahlleiter an die Landeswahlleiterin und von dieser als bayerisches Gesamtergebnis an den Bundeswahlleiter in Wiesbaden gemeldet. Die Wahlvorstände, die Kreis- und Stadtwahlleiter sowie die Landeswahlleiter geben das Ergebnis für ihren jeweiligen Bereich sofort nach Feststellung bekannt. Das vorläufige amtliche Endergebnis für die Bundesrepublik Deutschland darf vom Bundeswahlleiter allerdings erst nach Schließung der Wahllokale in allen anderen Mitgliedstaaten der EU, also nicht vor 22 Uhr, bekannt gegeben werden.
9. Ergänzende Informationen
Ausführliche Informationen zur Europawahl, auch zu Ergebnissen der bisherigen Wahlen und darüber hinaus zu allgemeinen Fragen des Wahlrechts sowie weiterführende Links sind in den Internet-Angeboten des Landeswahlleiters ( http://www.statistik.bayern.de ) und des Bundeswahlleiters ( http://www.bundeswahlleiter.de ) abrufbar.