Beckstein und Bosbach: "Föderalismuskommission soll Versammlungsrecht in Länderkompetenz überführen - dadurch wirksameres Vorgehen gegen extremistische Versammlungen möglich"
Geschehnisse wie der alljährliche Heß-Gedenkmarsch in Wunsiedel belegen für Innenminister Dr. Günther Beckstein und den stellvertretenden Vorsitzenden der CDU/CSU-Bundestagsfraktion MdB Wolfgang Bosbach, dass mit dem geltenden Versammlungsgesetz zum Beispiel der Verherrlichung und Verharmlosung von Führungsfiguren des Nationalsozialismus durch rechtsextremistische Versammlungsveranstalter nicht beizukommen ist: "Deshalb sollte das Versammlungsrecht im Zuge der Beratungen der Föderalismuskommission in die Kompetenz der Länder überführt werden, wo es als Teil des Polizei- und Ordnungsrechts auch hingehört. Dadurch wäre ein flexibles, auch den Belangen einzelner Länder entgegenkommendes Vorgehen möglich. Der Bund ist ja trotz vielfältiger Forderungen nach einer Änderung des Versammlungsgesetzes mit einer Verbesserung der Verbotsmöglichkeiten über Ankündigungen nicht hinausgekommen. Dies zeigt, dass das Versammlungsrecht bei den Ländern in guten Händen wäre".
Das Bundesverfassungsgericht hält vom Tatbestand her schwer einzugrenzende Rechtsgrundlagen wie die öffentliche Ordnung nicht für ein Versammlungsverbot ausreichend, das sich gegen bestimmte extremistische Meinungsäußerungen wendet. "Eine Verbotsermächtigung im Versammlungsgesetz ist deshalb dringend notwendig und auch möglich. Sie muss genaue gesetzliche Tatbestände beinhalten und die Voraussetzungen für ein allgemeines Gesetz im Sinne des Artikel 5 Absatz 2 Grundgesetz erfüllen. Bayern würde von einer solchen Verbotsermächtigung sofort Gebrauch machen, wenn es als Landesgesetzgeber dafür die Kompetenz hätte", so Beckstein. Das Bundesverfassungsgericht verlange schließlich nicht, dass Versammlungen etwa neonazistischer Gruppen nur bei drohenden Straftaten verboten werden können. Strafgesetze werden vom Bundesverfassungsgericht nur "insbesondere", also beispielhaft und nicht ausschließlich, als allgemeine Gesetze im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Grundgesetz genannt. Bedenken gegen eine Versammlungsrechtsänderung aus der rot-grünen Regierungskoalition halten Beckstein und Bosbach daher für ebenso wenig berechtigt wie die Behauptung, den konkreten Sicherheitsgefahren könne man bereits mit dem geltenden Versammlungsgesetz ausreichend begegnen.