Schmid: "Mehr Flexibilität bei Vergabe kommunaler Bauleistungen"

Schmid: "Mehr Flexibilität bei Vergabe kommunaler Bauleistungen"
"Die Kommunen können jetzt ihre Bauaufträge flexibler und unbürokratischer vergeben", teilt Innenstaatssekretär Georg Schmid mit. Ab 01.01.2005 können die bayerischen Städte und Gemeinden ihre kommunalen Bauleistungen bis zu wesentlich höheren Wertgrenzen freihändig vergeben bzw. in einem beschränkten Bieterkreis ausschreiben. Diese Änderung erfolgte in Zusammenarbeit von Innenministerium und Wirtschaftsministerium mit den kommunalen Spitzenverbänden sowie der Wirtschaft.
Ab 01.01.2005 können die Kommunen Bauleistungen im Tiefbau bis zu 300.000 Euro (bisher 125.000 Euro), im Hochbau bis zu 150.000 Euro (bisher 75.000 Euro) und in Ausbaugewerken, bei Pflanzungen und Straßenausstattungen bis zu 75.000 Euro (bisher 40.000 Euro) ohne Begründung beschränkt ausschreiben. Oberhalb dieser Wertgrenzen wäre eine entsprechende Begründung für den Einzelfall erforderlich. "Um die Vergabe im Wettbewerb und transparent durchzuführen und die Manipulationsgefahr zu minimieren, empfehlen wir den Kommunen die Baufirmen über größere Bauvorhaben in regionalen Tageszeitungen zu informieren und diese aufzufordern, gegebenenfalls ihr Interesse an der Beteiligung zu bekunden", so Schmid. Zudem sollen die Kommunen mindestens drei bis acht Bewerber, abhängig von Marktsituation und Auftragswert, an der beschränkten Ausschreibung beteiligen. "Die Kommunen sollen darauf achten, dass sie den Bewerberkreis ausreichend streuen. Ebenso sollen sie organisatorische Maßnahmen ergreifen, um Manipulation und Korruption zu vermeiden", so Schmid weiter.

Bis zu einer Wertgrenze von 30.000 Euro (bisher 10.000 Euro) können die Kommunen einen Bauauftrag freihändig ohne weitere Begründung vergeben. Auch bei einer Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen ist eine freihändige Vergabe bis zu einer Wertgrenze von 30.000 Euro (bisher 25.000 Euro) zulässig. Die Möglichkeit einer freihändigen Vergabe oberhalb dieser Wertgrenze bei entsprechender Begründung im Einzelfall bleibt hier ebenfalls unberührt. "Wenn die Kommune dabei unter diesen Wertgrenzen bleibt, wird auch wie bisher eine eventuelle staatliche Förderung gewährt. In Zweifelsfällen soll sich die Kommune zur vorherigen Beratung an die VOB-Stellen an den Bezirksregierungen wenden", rät Schmid.


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