Innenministerium wird Volksbegehren "Gerecht sparen, auch an der Spitze" dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof vorlegen
Das Innenministerium wird das Volksbegehren der ödp "Gerecht sparen, auch an der Spitze" dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof vorlegen. Es ist in mehrfacher Hinsicht nicht mit der Verfassung vereinbar. Das gilt insbesondere für die ohne eine entsprechende Ermächtigung in der Verfassung vorgesehenen Tätigkeitsverbote. Sie würden unter anderem dazu führen, dass einem Abgeordneten die Mitgliedschaft im Vorstand eines Vereins oder Verbandes untersagt wäre, wenn dieser aus dem Staatshaushalt bezuschusst wird. Verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet darüber hinaus die vorgesehene Streichung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung sowie der Zuschüsse zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen. Jedenfalls soweit sie bereits für die Abgeordneten der laufenden Legislaturperiode gelten soll, ist sie mit der Verfassung nicht vereinbar. Die Frist zur Vorlage an den Bayerischen Verfassungsgerichtshof endet am 14. Februar 2005. Der Verfassungsgerichtshof hat dann innerhalb von drei Monaten über den Antrag zu entscheiden.
Am 3. Januar 2005 hat die ödp beim Staatsministerium des Innern den Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens Gerecht sparen, auch an der Spitze eingereicht. Der Zulassungsantrag wurde nach Angaben der ödp von mehr als 29.700 Stimmberechtigten unterzeichnet. Das Volksbegehren ist auf eine Änderung des Bayerischen Abgeordnetengesetzes gerichtet. Den Abgeordneten sollen zum einen bestimmte Tätigkeiten verboten werden, nämlich Mitgliedschaften im Aufsichtsrat erwerbswirtschaftlicher Unternehmen, Verträge über nicht-berufliche Beratungsleistungen mit Unternehmen sowie Mitgliedschaften im Vorstand eines Vereins oder Verbandes, der aus dem Staatshaushalt bezuschusst wird. Zum anderen soll das Verfahren zur Festlegung der Diäten (jeweils am Ende einer Legislaturperiode für die nachfolgende Periode) geändert und die bislang nachweisfreie Aufwandspauschale für Abgeordnete von derzeit 2.760 in eine Kostenerstattung gegen Nachweis umgewandelt werden. Darüber hinaus ist vorgesehen, die staatliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung sowie die Zuschüsse zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen zu streichen.
Der Antrag ist zwar von mehr als den erforderlichen 25.000 Stimmberechtigten unterzeichnet worden. Nach Auffassung des Staatsministeriums des Innern ist der Antrag jedoch in mehrfacher Hinsicht nicht mit der Verfassung vereinbar. Auch eine teilweise Zulassung im Hinblick auf die nicht beanstandeten Teile des Volksbegehrens kommt nach der Rechtslage nicht in Betracht.
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Zu beanstanden ist, dass der Gesetzentwurf Tätigkeitsverbote für Abgeordnete vorsieht, für die es in der Verfassung keine Grundlage gibt und die im Einzelfall unverhältnismäßig wären, etwa wenn einem Abgeordneten verboten wird, dem Vorstand des Trägervereins eines Kindergartens oder eines Sportvereins anzugehören, weil dieser staatliche Zuschüsse erhält.
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Zudem begegnet der Gesetzentwurf Bedenken im Hinblick auf die Frage, ob es mit dem verfassungsrechtlichen Gebot einer angemessenen Entschädigung der Abgeordneten vereinbar wäre, ihre Versorgungsansprüche ersatzlos zu streichen und die Abgeordneten insoweit auf eigene Vorsorgemaßnahmen zu verweisen, ohne gleichzeitig ihre Diäten anzuheben. Die monatliche Entschädigung der Abgeordneten beträgt derzeit 5.990 ; durch eine mindestens 10jährige Mitgliedschaft im Landtag erwerben sie eine Anwartschaft auf eine Altersentschädigung, die mindestens bei ca. 2.000 , je nach Dauer der Mitgliedschaft höchstens bei ca. 4.400 liegt. Bei Wegfall dieser staatlichen Leistungen müssten die Abgeordneten für die dann notwendigen Eigenvorsorgemaßnahmen je nach Alter und Lebensumständen unterschiedlich hohe Eigenaufwendungen erbringen. Ein männlicher Abgeordneter etwa, der mit 44 Jahren Mitglied im Landtag wird, 14 Jahre Mitglied bleibt, verheiratet ist, 2 Kinder hat, die mitversichert sind, und dessen Ehefrau selbst krankenversichert ist, müsste zur Wahrung des bisherigen Versorgungsniveaus 41,75 % seiner zu versteuernden Diäten von 5.990 , also rund 2.500 monatlich, aufwenden.
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Eine solche grundlegende Umgestaltung der Abgeordnetenversorgung darf aus Gründen des Vertrauensschutzes jedenfalls nicht bereits mit Wirkung für die laufende Legislaturperiode vorgesehen werden. So würden Abgeordnete, die durch eine mindestens 10jährige Mitgliedschaft im Landtag bereits Versorgungsanwartschaften erworben haben, aber noch nicht 50 Jahre alt sind, diese verlieren und auf einen Nachversicherungs- oder Abfindungsanspruch von weit geringerem Wert verwiesen werden.
Der Antrag leidet darüber hinaus auch an formellen Mängeln. Er bezieht sich auf eine Fassung des Abgeordnetengesetzes, die die letzte am 1. Juli 2004 in Kraft getretene Änderung nicht mit einbezieht. Nach dieser Gesetzesänderung wurden insbesondere das frühestmögliche Bezugsalter für die Altersentschädigung von bisher 55 auf 60 Jahre sowie die für den Erwerb von Versorgungsanwartschaften notwendige Mindestzugehörigkeit zum Landtag von 8 auf 10 Jahre angehoben.