Inntal und Brennerautobahn in Österreich am 2. Juni 2005 für Lkw mit Fahrziel Italien gesperrt

Inntal und Brennerautobahn in Österreich am 2. Juni 2005 für Lkw mit Fahrziel Italien gesperrt
Das österreichische Bundesministerium für Verkehr hat am 2. Juni 2005 in der Zeit von 9.00 bis 22.00 Uhr ein Fahrverbot für Lkw mit Fahrziel Italien erlassen. Das Verbot gilt auf der österreichischen Inntalautobahn A 12 von der deutsch-österreichischen Staatsgrenze bei Kufstein bis zur Anschlussstelle Imst und auf der Brennerautobahn A 13 von der Anschlussstelle Innsbruck-Süd bis zur österreichisch-deutschen Staatsgrenze.
Grund für das Fahrverbot in Österreich ist das Sonderfahrverbot in der Provinz Bozen wegen eines Feiertages in Italien am 02.06.2005. Auf der Inntalautobahn ist eine Einreise nach Österreich bei Kufstein nicht gestattet. Das Landesgendarmeriekommando für Tirol bittet die Lkw-Fahrer, die Inntal-Brenner-Strecke großräumig zu umfahren bzw. bereits vor der Einfahrt nach Österreich geeignete Parkplätze anzufahren und dort die bestehenden Verbote abzuwarten. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der ehemalige Zollamtsplatz beim Grenzübergang Kufstein/Kiefersfelden wegen Umbauarbeiten gesperrt ist und nicht als Parkfläche zur Verfügung steht.

Das Fahrverbot gilt für Lastkraftwagen und Sattelkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen und für Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 Tonnen beträgt.

Ausgenommen von diesem Verbot laut Landesgendarmeriekommando für Tirol sind:
- Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Schlacht- und Stechvieh, leicht verderblichen Lebensmitteln oder periodischen Druckwerken, der unaufschiebbaren Belieferung von Tankstellen, dem Abschleppdienst, der Pannenhilfe, dem Einsatz in Katastrophenfällen, der medizinischen Versorgung, dem Einsatz von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Feuerwehr, der Müllabfuhr oder der Entsorgung von Abfällen dienen, sowie unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen des Bundesheeres oder ausländischer Truppen, die sich auf Grund des Truppenaufenthaltsgesetzes, BGBI. I. Nr. 57/2001, in Österreich aufhalten oder Fahrten von Hilfstransporten anerkannter Organisationen;
- Fahrten im kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen technisch geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger und zurück zum nächsten Verladebahnhof, sofern ein vollständig ausgefülltes Dokument (CIM/UIRR-Vertrag) mitgeführt wird, aus dem hervorgeht, dass das Fahrzeug oder dessen Aufbauten (Wechselbehälter, Container) mit der Einsenbahn befördert werden oder bereits befördert wurden;
- Fahrten mit Leerfahrzeugen bis zum Wohnsitz des Lenkers, Sitz des Firmenunternehmens, Güterterminals, LKW-Hofes, dauernden Standort des Fahrzeuges oder jenem Standort, an dem der Unternehmer dem Lenker eine entsprechende Rückfahrtmöglichkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem Firmenkraftfahrzeug bereitstellt.


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