Kündigung nach Mietminderung
07.03.2006 | ARAG | Düsseldorf
Weist eine Mietwohnung eindeutige Mängel auf, dürfen Mieter die Miete kürzen, um so den Vermieter zur Beseitigung der Mängel zu veranlassen. ARAG Experten empfehlen aber, dies nicht ohne den Rat eines Anwaltes, des Mietervereins oder eigener Information über die angemessene Höhe zu tun. Schießt der Mieter bei der Höhe der Minderung weit über das Ziel hinaus, droht ein fristloser Rauswurf. So geschehen in Berlin: Ein Mieter in Berlin hatte über Monate die Miete fast vollständig einbehalten. Daraufhin erhielt er die fristlose Kündigung. Als es zum Rechtsstreit kam, konnte der Mieter die Mietmängel nicht beweisen, obwohl er mit mehreren Monatsmieten im Rückstand war. Die Richter hielten ihm zwar zugute, dass er sich als Laie bis um das Doppelte der zulässigen Minderung verschätzen könne, doch muss er die Mängel korrekt angeben und belegen. Der Rausschmiss wäre somit rechtens (LG Berlin, Az.: 64 S 111/05).