Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs schafft Rechtsklarheit zu den Grenzen der Antwortpflicht der Staatsregierung auf parlamentarische Anfragen
Der Verfassungsgerichtshof hat mit seiner heutigen Entscheidung bestätigt, dass die Pflicht der Staatsregierung zur Beantwortung parlamentarischer Anfragen Grenzen unterliegt. Eine Antwortpflicht besteht nur in Bezug auf die Bereiche, für die eine staatliche Verantwortung besteht, nicht für rein private Vorgänge. Auch erstreckt sich die Verantwortlichkeit der Staatsregierung bei rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts (BayernLB, LfA Bayern) nur auf die Rechtmäßigkeit ihres Handelns.
Einer Antwort können insbesondere auch Grundrechte Dritter, einschließlich der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse entgegenstehen. Im Einzelfall ist eine Abwägung des Informationsbegehrens mit den entgegenstehenden Geheimhaltungsinteressen notwendig. Dabei werden durch die heutige Entscheidung die bei der Abwägung zu beachtenden Grundsätze präzisiert. Insoweit bedarf die Entscheidung einer gründlichen Auswertung im Hinblick auf die künftige Praxis bei der Beantwortung parlamentarischer Anfragen.
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