Vorsorgeaufwendungen sind nicht in jedem Fall zu kürzen

Vorsorgeaufwendungen sind nicht in jedem Fall zu kürzen
Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (NVL)

(Verbandspresse, 15.11.2004 15:10)

(Berlin) - Die Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung kann nach Mitteilung des Neuen Verbandes der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (NVL) bares Geld bedeuten. So verweist der Verband auf zwei Urteile des Bundesfinanzhofes (BFH) zum Abzug von Vorsorgeaufwendungen.
Zum Hintergrund:
Bestimmte private Aufwendungen, die der Steuerpflichtige aufwendet, um Vorsorge zu treffen, können bei der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben abgezogen werden. Dazu gehören laut Einkommensteuergesetz die Beiträge für die gesetzliche Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, aber auch die private Unfall-, Haftpflicht, Lebens- und Rentenversicherung. Diese Ausgaben werden jedoch nur bis zu einer bestimmten Höhe anerkannt. Dabei wird ein so genannter Vorwegabzug berücksichtigt, der sich mit zu nehmenden Arbeitslohn verringert.

Die Urteile des BFH beziehen sich auf die rechtswidrige Kürzung bei Ehegatten, bei denen nur ein Ehegatte sozialversicherungspflichtig ist. Dies kann beispielsweise auf einen Geschäftsführer einer GmbH zutreffen. Nicht zu diesem Personenkreis gehören jedoch Beamte und Richter.

TIPP:
Viele Steuerpflichtige haben sich auf die Vorläufigkeit der Bescheide hinsichtlich der begrenzten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen verlassen und keinen Einspruch eingelegt. Das Bundesfinanzministerium stellt jedoch klar, dass sich die Vorläufigkeit nicht auf die dargestellten Fälle bezieht. Laut Empfehlung des NVL sollten Betroffene daher innerhalb von einem Monat nach Zugang des Steuerbescheides unter Angabe der BFH-Urteile vom 26.02.2004 und 3.12.2003 Einspruch einlegen. Eine Änderung ist auch bei allen noch offenen Bescheiden möglich. Es ist ratsam, bei Fragen dazu, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Arbeitnehmer können sich im Rahmen einer Mitgliedschaft an eine örtliche Beratungsstelle der Lohnsteuerhilfevereine wenden. Die Anschriften der Beratungsstellen sind im Telefonbuch oder den Gelben Seiten unter dem Suchwort „Lohnsteuerhilfe“ zu finden. Beratungsstellen der Mitgliedsvereine des NVL können unter der Telefonnummer des Neuen Verbandes der Lohnsteuerhilfevereine e.V. 030/ 40 63 24 49 bzw. im Internet-Suchservice unter http://www.beratungsstellensuche.de erfragt werden.

Quelle/Kontaktadresse:
Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (NVL)
Oranienburger Chaussee 51, 13465 Berlin
Telefon: 030/4012925, Telefax: 030/4013675

eMail: info@nvl.de
Internet: http://www.nvl.de


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