Telekom-Telefone sollen Billig-Vorwahlen ausschalten / VATM: Klarer Verstoß gegen das Telekommunikationsgesetz

Telekom-Telefone sollen Billig-Vorwahlen ausschalten / VATM: Klarer Verstoß gegen das Telekommunikationsgesetz
Verband der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten e.V. - Hgst. (VATM)

(Verbandspresse, 08.11.2004 15:37)

(Berlin) - Die Deutsche Telekom sorgt durch ein neues wettbewerbsverhinderndes Verhalten für Aufsehen. Seit kurzer Zeit vertreibt sie Endgeräte der Firma Siemens AG, die mittels technischer Voreinstellungen am Gerät Call-by-Call und Preselection verhindern. Dadurch wird dem Verbraucher die Nutzung des Angebots alternativer Verbindungsnetzbetreiber praktisch unmöglich gemacht.
Die Geräte stellen generell die DTAG-Netzkennzahl „01033“ der gewählten Nummer voran - auch dann, wenn der Kunde über Preselection voreingestellt ist oder eine Sparvorwahl über Call-by-Call gewählt hat. Das Telefon überschreibt aktiv die gewählte Sparvorwahl und trickst gezielt diejenigen Kunden aus, die eigentlich die günstigen Wettbewerbertarife per Call-by-Call oder Preselection erreichen wollen Denn nur für diese Kunden machte der ganze technische Aufwand überhaupt Sinn: Für Telekom-Kunden, die weder Preselection noch Call-by-Call nutzen, ist ein Überschreiben der Rufnummer vollkommen überflüssig.

„Die DTAG versucht somit auf technischer Ebene die rechtliche Verpflichtung, Call-by-Call und Preselection diskriminierungsfrei anzubieten, auszuhebeln und – unterstützt von Siemens – fairen Wettbewerb zu verhindern,“ erklärt Jürgen Grützner, Geschäftsführer des VATM.

Erst vor kurzem hatte die Telekom versucht, das Geschäftskundengeschäft der Wettbewerbsunternehmen durch Verweigerung bestimmter Leistungen massiv zu erschweren. Sie war damit vor Gericht in mehreren Eilverfahren (*) und vor der Regulierungsbehörde vorläufig gescheitert.

Angesichts dieser in kurzer Zeit wiederholten Angriffe auf die Wettbewerbsmöglichkeiten wird ein schnelles Eingreifen der Regulierungsbehörde entscheidend sein. Die Wettbewerber halten sich aber auch andere rechtliche Möglichkeiten, insbesondere Schadensersatzansprüche vor.

„Es gilt nun, die erweiterten Sanktionsmöglichkeiten des neuen TKG mit einer deutlichen Signalwirkung anzuwenden, um einen ausreichenden Kundenschutz zu gewährleisten,“ fordert Jürgen Grützner. In diesem Sinne hatte die Regulierungsbehörde der Telekom auch zuletzt verboten, verschiedene Tarife mit einem für den Kunden vertraglichen Preselection-Verbot zu koppeln.

(*) Aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sind wir nach der Rechtsprechung zum Hinweis verpflichtet, dass es sich bei der nachstehend wiedergegebenen Einstweiligen Verfügung nur um eine noch nicht bestandskräftige vorläufige Regelung handelt, welche die Antragsgegnerin mit Rechtsmitteln angreifen kann.

Quelle/Kontaktadresse:
Verband der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten e.V. - Hgst. (VATM)
Albrechtstr. 12, 10117 Berlin
Telefon: 030/50561538, Telefax: 030/50561539

eMail: berlin@vatm.de
Internet: http://www.vatm.de


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