Mehr Mobilität für Forscher in Europa / Vereinbarung zu "Money Follows Researcher"

Mehr Mobilität für Forscher in Europa / Vereinbarung zu "Money Follows Researcher"
Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG)

(Verbandspresse, 08.11.2004 13:15)

(Bonn) - Wenn ein Wissenschaftler während laufender Projekte in ein anderes Land umzieht, ist es sinnvoll, dass er bewilligte Mittel auch dort einsetzen kann. Damit dies in Europa flächendeckend möglich wird, haben die unter dem Namen EUROHORCs vereinigten Präsidenten und Chefs der Förderorganisationen in Europa bei ihrer letzten Versammlung in Lissabon am 22. Oktober 2004 eine entsprechende Vereinbarung geschlossen. Damit sollen im europäischen Forschungsraum die Mobilität von Forschern erleichtert, vorhandene Forschungsmöglichkeiten erhalten und der Zeitraum bis zur erfolgreichen Einwerbung von Mitteln im neuen Land überbrückt werden.
Der Text des "Letter of Intent" wurde zunächst von den Vertretern von zwölf Organisationen aus zehn Ländern unterzeichnet. Weitere sechs bis acht Unterschriften werden bis Jahresende folgen. Damit wird ein Prinzip in ganz Europa umgesetzt, das seit einigen Jahren bereits Gegenstand mehrerer einzelner Vereinbarungen der DFG auf Gegenseitigkeitsbasis gewesen ist: mit dem britischen Research Council für Natur- und Ingenieurwissenschaften EPSRC, mit der Netherlands Organization for Scientific Research NWO und trilateral mit dem Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung FWF in Österreich und Schweizer Nationalfonds SNF. In den Abkommen ist geregelt, dass im Fall des Wechsels eines Wissenschaftlers/Forschers auf eine Position in einem der beteiligten Länder die bewilligende Organisation den Rest einer vorhandenen Beihilfe zugunsten des Forschers ins Ausland überträgt ("transfer of grants", "money follows researcher").

Alle Organisationen erklären mit ihrer Unterschrift, dass sie das Prinzip unterstützen und im Rahmen ihrer eigenen Möglichkeiten umsetzen wollen. Dabei ist jede einzelne Organisation frei in der Entscheidung, in welchen Fällen und in welchem Umfang jeweils ein Mitteltransfer in Frage kommt. Für die DFG haben sich aus der Erfahrung mit den bisherigen Vereinbarungen folgende Grundsätze herausgebildet: Voraussetzung für eine Mitnahme von Mitteln ist eine wirksame Bewilligung. Das Prinzip gilt vor allem für die Einzelförderung im Normalverfahren, dazu aber auch in den koordinierten Verfahren - wenn und soweit dies mit dem Gesamtprojekt zu vereinbaren ist. Das Projekt sollte nach Möglichkeit eine Restlaufzeit von wenigstens sechs Monaten haben. Hat es noch nicht begonnen, kann der Transfer auf ein Jahr beschränkt werden. Die Möglichkeit eines Transfers von Geräten und größeren Investitionen ist jeweils gesondert zu prüfen.

Wichtig ist, dass die Vereinbarung der EUROHORCs multilateral zwischen den beteiligten Organisationen abgeschlossen ist. In jedem Einzelfall tritt jedoch allein die jeweils bewilligende Organisation in Erscheinung. Beteiligt sind dann auf Seiten des Forschers die beiden Universitäten beziehungsweise Institutionen, zwischen denen der Wechsel vollzogen wird.

Quelle/Kontaktadresse:
Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG)
Kennedyallee 40, 53175 Bonn
Telefon: 0228/885-1, Telefax: 0228/885-2777

eMail: postmaster@dfg.de
Internet: http://www.dfg.de


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