Mietrecht als Gefälligkeitsgesetzgebung

Mietrecht als Gefälligkeitsgesetzgebung
Haus & Grund Deutschland Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V.

(Verbandspresse, 03.11.2004 12:12)

(Berlin) - Zur Absicht der Koalitionsfraktionen von SPD und Grünen, einseitig kürzere Kündigungsfristen für Mieter auch bei Altverträgen einzuführen, erklärt Haus & Grund-Präsident Rüdiger Dorn: „Der Gesetzentwurf verletzt den Vertrauensschutz gegenüber Vermietern und bezeugt einen Mangel an Respekt gegenüber höchstrichterlichen Entscheidungen. Das Wohnraummietrecht verkommt so immer mehr zum einseitigen Mieterrecht und verhindert einen fairen Interessenausgleich beider Mietvertragsparteien. Es handelt sich um reine Gefälligkeitsgesetzgebung. Was sagt die Bundesregierung und Bundesjustizministerin Brigitte Zypries zu dieser Einseitigkeit?“
Zum Hintergrund: Der für das Wohnungsmietrecht zuständige VIII. Zivilsenat hatte darüber zu befinden, inwieweit die gesetzliche Neuregelung der kurzen Dreimonatsfrist für die Kündigung einer Wohnung durch den Mieter für Mietverträge gilt, die vor dem Inkrafttreten des neuen Wohnraummietrechts am 1. September 2001 abgeschlossen worden waren. Nach der im Juni 2003 veröffentlichten richterlichen Entscheidung gilt, dass in solchen Verträgen enthaltene Formularklauseln, in denen die damaligen - nach Mietdauer gestaffelten - gesetzlichen Kündigungsfristen wörtlich oder sinngemäß wiedergegeben wurden, weiterhin gelten und nicht nach § 573 c Abs. 4 BGB unwirksam sind.

Durch die Entscheidung hatte der BGH nach Ansicht der Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Deutschland nicht nur zugunsten der berechtigten Interessen der Vermieter entschieden, sondern gleichzeitig den zivilrechtlichen Grundsatz der Vertragsfreiheit gestärkt. Damit müssen sich Mieter, die ihren Mietvertrag vor dem 1. September 2001 geschlossen haben und die mit ihrem Vermieter die damaligen gesetzlich geltenden Kündigungsfristen vereinbart haben, weiterhin an diese halten. Die neue, dreimonatige gesetzliche Kündigungsfrist für Mieter gilt nach dieser Entscheidung des BGH nicht für die Altverträge.

Quelle/Kontaktadresse:
Haus & Grund Deutschland Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V.
Mohrenstr. 33, 10117 Berlin
Telefon: 030/20216-0, Telefax: 030/20216-555

eMail: zv@haus-und-grund.net
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