Vermieter muss Schaden rechtzeitig einklagen
Ziehen Mieter aus, ohne die nach dem Mietvertrag fälligen Schönheitsreparaturen durchzuführen, kann der Vermieter von ihnen Schadensersatz verlangen. Wie die Wüstenrot Bausparkasse AG mitteilt, kann der Vermieter seinen Schaden nur innerhalb von sechs Monaten nach dem Auszug der Mieter mit Erfolgsaussicht gerichtlich geltend machen, falls die Mieter nicht freiwillig zahlen. In einem vom Bundesgerichtshof (VIII ZR 123/05) entschiedenen Fall hatte der Vermieter seine ehemalige Mieterin verklagt, die ihm entstandenen Handwerkerkosten für die unterbliebenen Schönheitsreparaturen zu ersetzen. Die Klage hatte er jedoch nicht innerhalb von sechs Monaten seit dem Auszug der Mieterin bei Gericht eingereicht, sondern erst einige Tage später. Die ausgezogene Mieterin, die den Anspruch nicht anerkannt hatte, machte deshalb Verjährung geltend. Der Vermieter berief sich darauf, dass die Mieterin vor Ablauf der Kündigungsfrist ausgezogen war und er die Klage innerhalb von sechs Monaten seit Vertragsende eingereicht hatte. Der Bundesgerichtshof entschied, dass es auf das Datum des Auszugs und nicht auf das Ende des Mietvertrags ankomme. Da somit der geltend gemachte Anspruch bei Einreichung der Klage bereits verjährt war, blieb der Vermieter auf den Handwerkerkosten sitzen.