Langfristige Gasbezugsverträge und darauf beruhende Preiserhöhungen nichtig
(29. Januar 2005) Alle Gasversorger begründen ihre abenteuerlichen Preiserhöhungen mit langfristigen Verträgen. Solche Verträge sind ersichtlich jedoch gerade kartellrechtlich unzulässig und deshalb nichtig. Das Bundeskartellamt hat am 25.01.2005 ein hochbrisantes Papier veröffentlicht. Danach sind die meisten Gasbezugsverträge zwischen Ferngasgesellschaften und örtlichen Gasversorgern wegen der langen Laufzeiten in Verbindung mit den hohen Bezugsquoten kartellrechtlich unzulässig. (http://www.bundeskartellamt.de/wDeutsch/aktuelles/2005_01_28.shtml?navid=1).
Unzulässig sind demnach Verträge mit einer Bedarfsdeckung von mehr als 80 Prozent und einer Laufzeit von mehr als zwei Jahren oder mit einer Bedarfsdeckung von mehr als 50 Prozent und einer Laufzeit von mehr als vier Jahren. Als kartellrechtlich unzulässig angesehen werden auch die Verwendung sog. englischer Klauseln und stillschweigender Verlängerungsklauseln, die den Vertrag als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und damit in jedem Falle für eine längere Vertragslaufzeit als die zuvor genannten erscheinen lassen. Kartellrechtswidrige Gasbezugsverträge sind per se bereits jetzt unwirksam und nichtig (§ 1 GWB in Verbindung mit § 134 BGB).
Einer Verbotsverfügung durch das Kartellamt bedarf es dann also schon nicht mehr, weil allein die Feststellung der Kartellrechtwidrigkeit die Verträge aus den Angeln hebt.
Das ist eine gute Nachricht für Endverbraucher. Denn Preiserhöhungen für Haushaltskunden können nicht mit Preiserhöhungen der Vorlieferanten begründet werden, denen nichtige und unwirksame Verträge zugrunde liegen.
Das einzelne Gasversorgungsunternehmen würde andernfalls die Folgen seines unternehmerischen Risikos auf die Kunden weiterwälzen, welches allein daraus resultiert, dass es sich selbst nicht auf die Nichtigkeit des eigenen Bezugsvertrages gegenüber dem Vorlieferanten beruft. Der Gasversorger kann und muss sich seinerseits auf die Unwirksamkeit des Bezugsvertrages gegenüber dem Vorlieferanten berufen und hiernach im "vertragslosen Zustand" ( d. h. ohne HEL- Preisanpassungsklausel) seinen Gasbezug vom Vorlieferanten bis auf weiteres fortsetzen.
Denn zum einen wird die Gas-/Ölpreiskopplung vom Bundeskartellamt in derzeit laufenden Verfahren in Frage gestellt.
Zum zweiten sind nach den Ausführungen der BET-Büro für Energiewirtschaft und technische Planung Aachen GmbH am freien Gasmarkt durchaus Gasbezüge deutlich unterhalb des Ruhrgas-Preisniveaus möglich. Handelspreise der Gasübergabepunkte Bunde und Zeebrugge liegen ab April 2005 bis zu 50 Prozent unter den Arbeitspreisen von Langfristverträgen von Ruhrgas.
Der Vorsitzende des Bundes der Energieverbraucher Aribert Peters kommentiert die neue Lage: Im Falle der Gesamtnichtigkeit der Gasbezugsverträge zwischen Ferngasgesellschaften und Weiterverteilern sind alle aktuellen Preiserhöhungen für Erdgas ersichtlich vollkommen unbegründet. Verbraucher sollten sich vor dem Griff ins eigene Portemonaie vom Gasversorger nachweisen lassen, dass die drastischen Preiserhöhungen aufgrund eines kartellrechtlich überhaupt noch zulässigen und wirksamen Bezugsvertrages zustande gekommen sind. Andernfalls sind sie vollkommen unbegründet und können allein deshalb auch nicht der Billigkeit entsprechen. Örtliche Gasversorger müssen sich nun schleunigst sich von der E.on-Ruhrgas-Fessel befreien. Das ist im Interesse aller Erdgaskunden unumgänglich. Angeblich langfristige Bezugsverträge können überteuerten Erdgasbezug nicht mehr rechtfertigen. Verbraucher werden kritisch hinterfragen, ob und wie Gasversorger die neuen Möglichkeiten nutzen."