Deutscher Städte- und Gemeindebund begrüßt Entscheidung der EU-Kommission zum Schwimmbad Dorsten:
Mehr Rechtssicherheit im Beihilferecht
Der Deutsche Städte- und Gemeindebund begrüßt die gestern veröffentlichte Entscheidung der EU-Kommission zur beihilferechtlichen Bewertung des Schwimmbades Dorsten. Das ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu mehr Rechts- und Planungssicherheit für die Städte und Gemeinden, sagte der Stellvertretende Hauptgeschäftsführer des Verbandes, Helmut Dedy, heute in Berlin. Die EU-Kommission hatte darüber zu entscheiden, ob ein jährlicher städtischer Zuschuss in Höhe von 2 Mio. DM zugunsten eines privaten Betreibers des Freizeitbades Dorsten eine unzulässige Beihilfe im Sinne des EG-Vertrages darstellt: Die Stadt Dorsten betreibt mehrere defizitäre öffentliche Bäder. Wegen anstehender erheblicher Aufwendungen für Renovierungen der Bäder und den Neubau eines Freizeitbades hatte sie beschlossen, im Wege einer europaweiten öffentlichen Ausschreibung diese Investitionen und den Betrieb der Bäder einem Privatunternehmen zu übertragen, um das Angebot für die örtliche Bevölkerung aufrechterhalten zu können. Zu den umfangreichen, zwischen Stadt und Betreiber vertraglich festgeschriebenen Rechten und Pflichten zählen die Verpflichtung des Betreibers, die Bäder für Schul- und Vereinsschwimmen unentgeltlich zu Verfügung zu stellen, sowie die Verpflichtung der Stadt zur jährlichen Zahlung einer Summe von 2 Mio. DM.
Die Kommission ist bei ihrer Prüfung nun zu dem Ergebnis gelangt, dass die Maßnahme keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt, weil sie nicht zu einer Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels führt. Die Kommission geht vielmehr davon aus, dass die Einrichtung von den Bewohnern der Stadt und ihrer Nachbargemeinden genutzt wird. Sie hält demnach im vorliegenden Fall praktisch jede Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels für ausgeschlossen, zumal sich der Einzugsbereich des Bades nicht bis in die benachbarten Niederlande erstreckt.
Damit bestätigt die Kommission unsere Auffassung , dass regional begrenzte Betätigungen der Städte und Gemeinden europarechtlich unproblematisch sind, so Dedy. Bund und Länder seien nun gefordert, die Konsequenzen aus dieser Entscheidung für andere Betätigungsfelder der kommunalen Daseinsvorsorge zu verdeutlichen und den Städten und Gemeinden damit einen Leitfaden für den Umgang mit dem europäischen Beihilferecht zur Verfügung zu stellen.