Mobile Immobilie?
Campingwagen und ähnliche Fahrzeuge kein Fall für die Zweitwohnungssteuer
Gemeinden, Länder und auch der Bund sind manchmal durchaus erfinderisch beim Einführen von Steuern und Abgaben. Darüber beschweren sich die Bürger immer wieder und manchmal sogar zu Recht. Der LBS-Infodienst Recht und Steuern berichtet von einem Fall, in dem Camper plötzlich zu Immobilienbesitzern erklärt werden sollten.
(Oberverwaltungsgericht Münster, Aktenzeichen 22 A 210/95)
Der Fall: Eine Gemeinde in Nordrhein-Westfalen war auf die Idee gekommen, von den vor Ort reichlich vorhandenen Nutzern von Campingwagen, Wohnwagen und Wohnmobilen die Zweitwohnungssteuer zu kassieren. Normalerweise verlangen das Kommunen nur, wenn sich jemand dauerhaft den größten Teil des Jahres bei ihnen niederlässt und zwar in einer regulären Wohnung. Der Streit zwischen der Gemeinde und den Campern um die Rechtmäßigkeit der Steuer führte bis vor das zuständige Oberverwaltungsgericht.Das Urteil: Nach Aktenstudium und Beweisaufnahme fällten die Juristen eine klare Entscheidung: Es sei in der Regel nicht möglich, im Wohnwagen einen längeren Zeitraum zu verbringen. Dazu fehle es schon an den dafür üblichen Hygiene- und Versorgungseinrichtungen. Erfahrungsgemäß suchten Menschen Campingplätze nur während der Urlaubszeit und an Wochenenden auf. Aus diesen Gründen scheide die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer aus.



