Windkraftanlagengenehmigung: Wann handelt es sich um eine Windfarm?
Münster(iwr-pressedienst) - Überschneiden sich drei oder mehrere
Windkraftanlagen in ihrem Einwirkungsbereich, so handelt es sich um eine
Windfarm. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Verwaltungsgerichtshofes
Bayern hervor (Az.: 1 B 05/3387).
Im vorliegenden Fall beantragte der Kläger den Bau mehrerer räumlich
zusammenhängender Windkraftanlagen. Die zuständige Behörde lehnte diese
Bauanträge ab, mit der Begründung, dass die Vorhaben außerhalb eines für
Windkraftanlagen vorgesehenen Flächennutzungsplanes stehen. Gegen die in
der Vorinstanz erfolgreiche Klage des vermeintlichen Betreibers der
Windanlagen hat die Behörde letztendlich erfolglos Berufung eingelegt.Die Richter des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes gaben der
Beklagten zunächst Recht. Die Ablehnung der Bauanträge sei rechtmäßig
erfolgt. Allerdings folgten Sie dem Argument der Klägerin, die Windanlage
sei aus immissionsrechtlichen Gründen nicht als einzelne Windkraftanlage,
sondern als Windfarm anzusehen und zu genehmigen. Maßgeblich sei nach
Ansicht der Richter dabei das Abstandsmaß. Beträgt der Abstand weniger als
dem 10-fachen Rotordurchmesser, so handele es sich um eine Windfarm. Das
Genehmigungsverfahren werde dann nicht durch das Baurecht, wie im Falle
von Einzelanlagen, sondern durch das Immissionsschutzrecht geregelt, so
die Richter.
Münster, den 19. April 2007