Mietrecht: IVD fordert Reform der Reform

Mietrecht: IVD fordert Reform der Reform

Der IVD Bundesverband fordert eine erneute Reform des Mietrechts. Die aus dem Jahr 2001 stammende Mietrechtsreform der damaligen rot-grünen Regierung hat zu einer erheblichen Unausgewogenheit geführt, die die Mietmärkte nachhaltig belastet sowie in einigen Regionen sogar Wohnungsknappheit und hohe Mieten erzeugt, da viele Investoren davor zurückscheuen, in den dringend notwendigen Mietwohnungsneubau zu investieren. „Es ist höchste Zeit, die rechtliche Balance zwischen Mietern und Vermietern wieder herzustellen“, sagt Johannes-Peter Henningsen, Präsident des IVD Bundesverbandes. „Vor dem Hintergrund von rund 300.000 Mietrechtsprozessen jährlich sind eine grundsätzliche Entrümpelung des Mietrechts sowie die Wiederherstellung des Rechtsfriedens zwischen Mietern und Vermietern längst überfällig.“

Ziel muss eine umfassende Liberalisierung sein. Dazu gehört, wieder einheitliche Kündigungsfristen für Mieter und Vermieter zu schaffen. Für Mieter gilt derzeit eine Kündigungsfrist von drei Monaten, während für Vermieter längere Fristen von bis zu neun Monaten, je nach Dauer des Mietverhältnisses, einzuhalten sind. Auch die geltende Kappungsgrenze von 20 Prozent für Mieterhöhungen innerhalb von drei Jahren wird den Marktbedingungen in keiner Weise gerecht. „Sie stellt einen erheblichen Eingriff in den Markt dar und bestraft gerade diejenigen Vermieter, die nicht aus dem Vollen schöpfen und einen Mietzins unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete erheben. Die Kappungsgrenze gehört komplett abgeschafft. Es würde ein Wettbewerb über den Preis entstehen, der wie in jedem anderen Markt auch den Verbrauchern zugute kommt“, erklärt Henningsen.

Viele Vermieter unterlassen weitere Investitionen in den Mietwohnungsneubau, da sie teils schlechte Erfahrungen mit zahlungsunwilligen Mietern oder gar „Mietnomaden“ gemacht haben. Beispiel: Hat ein Vermieter wegen rückständiger Mietforderungen gekündigt und verlangt daraufhin vom Mieter die Räumung der Wohnung, wird seine Kündigung nachträglich unwirksam, wenn die aufgelaufene Miete innerhalb von zwei Monaten doch noch vollständig beglichen wird. Diese Schonfrist betrug früher nur einen Monat und wurde 2001 auf zwei Monate verlängert. Dies muss wieder rückgängig gemacht werden, da die Regelung den Bedürfnissen der Praxis nicht gerecht wird.

Die zweimonatige Schonfrist hat gravierende Folgen für einen Vermieter. Er verliert unnötig viel Zeit und Geld, bis er am Ende zu seinem Recht kommt. Denn er darf ohnehin erst dann kündigen, wenn der Mieter mit zwei Monatsmieten in Rückstand gerät. Die Gerichte warten mit einem Verhandlungstermin zur Räumung der Wohnung die Schonfrist häufig ab, doch im seltensten Fall kommt es noch zur Zahlung des ausstehenden Betrages. Während dieser Monate kann die Wohnung nicht neu vermietet werden und häufig genug bleibt der Vermieter auch noch auf den Räumungskosten sitzen.

Bereits vor knapp einem Jahr hatte das Land Baden-Württemberg eine Bundesratsinitiative zur Reform des Mietrechts gestartet die allerdings ohne weitere Begründung im Sande verlief. „Es wäre zu wünschen, dass die Länder in dieser Frage mehr Einigkeit erzielen und einen erneuten Vorstoß initiieren. Gerade die Ballungsräume Baden-Württembergs sind ein gutes Beispiel dafür, dass Verzerrungen auf den Mietmärkten zu Mangel an bezahlbarem Wohnraum führen“, so Henningsen.

Quelle: www.ivd.net


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