Hausbesitzer haftet nicht immer für Schäden durch Schneelawinen
Gerichte nehmen die Verkehrssicherungspflicht von Immobilienbesitzern sehr ernst. Allerdings hat diese Verantwortung nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS auch ihre Grenzen: Wenn sich in einer prinzipiell eher schneearmen Gegend eine Dachlawine löst und Schäden verursacht, haftet der Hauseigentümer nicht.
(Landgericht Neuruppin, Aktenzeichen 4 S 142/04)Der Fall: Ein Autofahrer hatte seinen Pkw nichts ahnend auf einem gemieteten Stellplatz in der Nähe eines Hauses geparkt. Kurze Zeit später war der Wagen nur noch einen Bruchteil des früheren Preises wert. Der Grund: Vom Dach des Hauses hatte sich eine Schneelawine gelöst und mit ihrem Gewicht den Pkw eingedellt. Der Autofahrer begehrte Schadenersatz vom Eigentümer der Immobilie. Weder sei vor der Lawinengefahr gewarnt worden, noch habe ein Schneefanggitter das Schlimmste verhindert, argumentierte er.
Das Urteil: Unter den konkreten Umständen, so befanden die Richter, habe man von den Immobilienbesitzern keine besonderen Schutzmaßnahmen verlangen können. Der Tatort das brandenburgische Prenzlau liege nicht in einer als besonders schneereich bekannten Gegend, auch die konkrete Witterungslage und die Beschaffenheit des Gebäudes hätten nicht auf Gefahren hingedeutet. Deswegen liege hier kein Haftungsfall vor und zwar auch dann nicht, wenn benachbarte Hauseigentümer an ihren Gebäuden Schneegitter angebracht hätten.