Poltern, Trampeln und Schreien: Kinder dürfen in Mietwohnung lärmen
Kinderlärm in der Mietwohnung muss von den übrigen Hausbewohnern meist hingenommen werden. Er rechtfertigt in der Regel keine Kündigung durch den Vermieter, so das Amtsgericht Frankfurt am Main.
Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, lebte eine Familie mit ihren beiden fünf- und achtjährigen Kindern in einem Frankfurter Mietshaus. Mehrere Wohnungsnachbarn beschwerten sich bei der Vermieterin wiederholt darüber, dass die Kinder zu viel Lärm verursachen würden. Dabei war insbesondere von häufigem Rennen, Trampeln, Schreien und extremem Poltern zu unterschiedlichen Tages- und Nachtzeiten sowie lautem Fernsehen die Rede. Die Vermieterin mahnte die Familie mehrmals ab. Als es trotzdem weiterhin zu Beschwerden der übrigen Hausbewohner kam, kündigte sie ihr die Wohnung.
Die Familie wollte sich nicht so einfach auf die Straße setzten lassen und zog vor Gericht. Mit Erfolg (AG Frankfurt / Main, Urt. v. 9.9.05; Az. 33 C 3943/04). Zwar hätten sich neun andere Mieter im Haus über Lärmbelästigungen beschwert, so der Amtsrichter. Der Krach sei auch geeignet gewesen, den Wohnfrieden zu stören. Dennoch müssten die Nachbarn die Beeinträchtigungen tolerieren.
Bei seiner Entscheidung berücksichtigte das Gericht insbesondere, dass die übrigen Mieter im Haus, Paare und Singles, sämtlich keine Kinder hatten. Die Störung des Hausfriedens, so das Urteil, liege daher nicht allein im Verhalten der Kinder begründet, sondern auch in den Erwartungen der anderen Mietparteien. Außerdem, so der Amtsrichter, gehöre Kinderlärm zum gewöhnlichen Gebrauch einer Mietwohnung. Geräusche, die naturgemäß dem Bewegungs- und Spieldrang kleiner Kinder entsprächen - selbst häufige und über das übliche Maß hinausgehende Lauf- und Spielgeräusche - müssten bis zu einem gewissen Grade hingenommen werden. Insbesondere bei Kindern unter sieben Jahren gelte diesbezüglich eine hohe Toleranzgrenze.