Frühlingszeit, Gartenzeit, Nachbarstreit... Grenzabstände von Bäumen

Frühlingszeit, Gartenzeit, Nachbarstreit... Grenzabstände von Bäumen

Im Frühling zieht es viele Hobbygärtner hinaus ins Freie. Doch die Pflege von Sträuchern und Bäumen sorgt auch für so manchen Nachbarstreit. Nicht selten trifft man sich sogar vor Gericht, wie in einem vom OLG München entschiedenen Fall. Der Anwalt-Suchservice berichtet:Ein Mann besaß eine Eigentumswohnung mit Gartenanteil, der an die Grünfläche eines Ehepaares grenzte, dem die Nachbarwohnung gehörte. Auf seinem Terrain hatte der Mann sechs Tannen angepflanzt: Zwei kleine Bäume standen weniger als 50 Zentimeter von der Grenze entfernt. Die übrigen Tannen, die dreieinhalb Meter hoch waren, hatten weniger als zwei Meter Abstand zum Nachbargarten. Dem Ehepaar waren die Bäume ein Dorn im Auge. Es forderte die Beseitigung der kleinen Tannen und den Rückschnitt der großen auf zwei Meter. Der Nachbar weigerte sich und verwies auf die Teilungserklärung. Danach sei jeder berechtigt, seine Gartenfläche so zu gestalten, wie er wolle. Das OLG München sah das allerdings anders (Beschl. v. 11.01.06 - 34 Wx 150/05).

Zwar sehe die Teilungserklärung vor, dass jeder die ihm zugewiesene Fläche nach eigenem Ermessen gestalten dürfe, so die Richter. Dabei müsse jedoch auf die Belange der übrigen Eigentümer Rücksicht genommen werden. Jeder dürfe von seinem Gartenanteil nur in solcher Weise Gebrauch machen, dass keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwachse. Grenznah stehende Bäume könnten das Nachbargrundstück beeinträchtigen, entzögen ihm zum Beispiel Sonne und Licht. Deshalb müssten Nachbarn bei Anpflanzungen aufeinander Rücksicht nehmen und bestimmte Abstände einhalten. In Bayern, so die Richter, müssten kleine Bäume mindestens einen halben Meter von der Grundstücksgrenze entfernt stehen. Bei über zwei Meter hohen Bäumen seien mindestens zwei Meter einzuhalten. Was für Grundstücksnachbarn gelte, das müsse für die Eigentümer benachbarter Wohnungen mit Gartenanteil erst recht gelten. Der Mann, so die Richter, habe die kleinen Bäume daher zu entfernen und die großen zurückzuschneiden.

siehe auch: Anwaltsuchservice


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