BGH bestätigt mietrechtliche Übergangsregelung zu Kündigungsfristen

BGH bestätigt mietrechtliche Übergangsregelung zu Kündigungsfristen

Mieterbund appelliert an Bundesrat, Gesetzesentwurf zuzustimmen

(dmb) Die gesetzliche Übergangsregelung zum Mietrechtsreformgesetz, nach der die kurzen, dreimonatigen Kündigungsfristen nicht anwendbar sind, wenn in Altmietverträgen lange, gestaffelte Kündigungsfristen vereinbart sind, gilt. Der Bundesgerichtshof (VIII ZR 155/04) entschied, dass eine zum 1. Januar 2003 beschlossene Übergangsvorschrift zum so genannten Schuldrechtsmodernisierungsgesetz keinen Vorrang hat und die mietrechtliche Übergangsregelung nicht – wie von einigen Gerichten geurteilt – verdrängt.
„Wir haben diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs erwartet, sie ist in der Sache richtig. Deshalb haben wir auch seit Jahren für eine Änderung der mietrechtlichen Vorschriften zur Kündigungsfristregelung gekämpft“, erklärte Dr. Franz-Georg Rips, Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), in Berlin. „Mit dem Mitte März im Bundestag beschlossenen Gesetzesentwurf zur Kündigungsfristregelung wird jetzt ein Geburtsfehler der Mietrechtsreform korrigiert, werden Unklarheiten und Rechtsunsicherheiten geklärt.“
Der Gesetzesentwurf zur Klarstellung der Kündigungsfristregelung (BTDrs. 15/4134) muss am Freitag, dem 29. April 2005, noch den Bundesrat passieren. „Ich erwarte, dass die CDU-Mehrheit im Bundesrat den Gesetzesentwurf nicht unnötig blockiert, damit diese Korrektur jetzt kurzfristig in Kraft treten kann“, so Dr. Franz-Georg Rips. Auch wenn die Länderkammer Einspruch einlegt, kann der Bundestag den Einspruch mit Mehrheit zurückweisen.


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