Unzumutbarer Lärm, was können Mieter tun?

Unzumutbarer Lärm, was können Mieter tun?

(dmb) Wer sich durch lärmende Nachbarn oder sonstige Lärmbelästigungen gestört fühlt und sich wehren will, hat verschiedene Möglichkeiten:

1. Gespräch mit dem Nachbarn
Zunächst sollte versucht werden, mit den „Störern“ und „Verursachern“ zu reden. Lärm und Krach sind häufig mit etwas mehr Rücksichtnahme vermeidbar. Wenn Kinder in der Nachbarwohnung toben, der Fernseher, Plattenspieler usw. auf „volle Lautstärke“ ge-stellt ist oder im Haus lautstark gefeiert wird, bitten Sie den jeweiligen Nachbarn einmal kurz in Ihre Wohnung. Dann kann er sich selbst ein Bild von der konkreten Lärmbeein-trächtigung machen. 2. Behörden einschalten
Nutzt der Appell an die Einsicht des Nachbarn oder Störers nicht, kann der Mieter die zuständige Ordnungsbehörde einschalten.
Bei nächtlichen Ruhestörungen kann in dringenden Fällen auch die Polizei gerufen werden. Rücksichtslos lärmenden Nachbarn oder Störern droht ein Bußgeld bis zu 5.000 Euro.

3. Klage gegen den Störer erheben
Grundsätzlich kann ein Mieter denjenigen, der den Lärm verursacht, auch auf Unterlas-sung verklagen. Die Klage muss möglichst konkret gefasst werden. Genannt werden muss, welche Handlung unterlassen und welche konkreten Auswirkungen verhindert werden sollen. In Eilfällen, wenn schnelles und kurzfristiges Handeln erforderlich ist und wenn Wiederholungsgefahr droht, kann beim zuständigen Amtsgericht auch eine einst-weilige Verfügung beantragt werden. Lassen Sie sich vor Einschaltung des Gerichts auf jeden Fall von Ihrem Mieterverein beraten.

4. Ansprüche gegen Vermieter erheben
 Ist jeder Schritt aus der Nachbarwohnung zu hören, jedes Laufenlassen von Wasser usw. kann dies auf eine mangelhafte Schallisolierung zurückzuführen sein. Verant-wortlich ist der Vermieter. Der Mieter kann die Beseitigung des Mangels fordern und die Miete mindern.
 Nach einem Dachgeschossausbau oder beim Verlegen eines neuen Fußbodens – Parkett oder Laminat – werden häufig Fehler bei der Trittschalldämmung gemacht. Störungen in der darunter liegenden Wohnung rechtfertigen Minderungs- und Nach-besserungsansprüche des Mieters.
 Auch wenn der Vermieter mit den Lärmstörungen nicht unmittelbar etwas zu tun hat, zum Beispiel bei Beeinträchtigungen von einer gegenüber liegenden Baustelle oder einer benachbarten Diskothek, kann sich der Mieter direkt an ihn wenden. Der Ver-mieter muss versuchen, das Mieterrecht auf ungestörtes Wohnen durchzusetzen. Der Mieter kann, solange der Wohnwert durch die benachbarte Baustelle beein-trächtigt ist, unter Umständen auch die Miete kürzen.
 Auch wenn es um Lärm aus den Nachbarwohnungen geht, kann sich der Mieter di-rekt an den Vermieter wenden. Der muss dafür sorgen, dass die mietvertraglichen Vorgaben oder die Vorgaben der Hausordnung eingehalten werden.
Neben der Möglichkeit, bei ständigen Lärmbeeinträchtigungen die Miete zu kürzen, kann der Mieter in Extremfällen das Mietverhältnis auch fristlos kündigen, zum Bei-spiel bei dauernden, gravierenden, insbesondere nächtlichen Lärmstörungen aus Nachbarwohnungen oder aus einer im Haus liegenden Gaststätte.

Weitere Informationen zum Thema Lärm und Mieterrechte in der Mieterbund-Broschüre „Wohnungsmängel und Mietminderung“, 5 Euro, zu kaufen bei allen örtlichen Mieter-vereinen oder zu bestellen beim DMB-Verlag, 10169 Berlin, bzw. im Internet unter www.mieterbund.de (zzgl. Versandkosten).

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